Zusammenfassung

 
Begriff

Strahlarbeiten sind ein Vorgang, bei dem das zu reinigende Werkstück oder die zu behandelnde Oberfläche der kontinuierlichen Einwirkung von Strahlmitteln ausgesetzt wird, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Kap. 2.24 DGUV-R 100-500 (Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten) (bisher BGR 500))
  • Kap. 2.36 DGUV-R 100-500 (Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern) (bisher BGR 500)
  • Abschn. D 89 DGUV-I 201-006 "Maler- und Lackierarbeiten" (bisher BGI 639)
  • Abschn. 10.1 DGUV-I 209-006 "Gießereiarbeiter" (bisher BGI 549)
  • BGI 795 "Lärmschutz-Arbeitsblatt LSA 01-300 – Geräuschminderung an Arbeitsplätzen; Lärmschutz bei Strahlarbeiten"[1]
  • DIN EN 1248 "Sicherheitsanforderungen für Strahlanlagen"
  • DIN EN ISO 14877 "Schutzkleidung für Strahlarbeiten mit körnigen Strahlmitteln"
[1] Hinweis: Diese Schrift wurde nicht in das neue DGUV-Nummernsystem überführt und wird daher bis auf weiteres unter der alten Bezeichnung weitergeführt.

1 Allgemeine Gefährdungen bei Strahlarbeiten

Im Folgenden wird das Strahlen mit körnigen Strahlmitteln beschrieben, die durch Druckluft oder mechanisch beschleunigt werden. Durch den beschleunigten Aufprall auf die zu bearbeitende Oberfläche eines Gegenstandes (Strahlgut) entstehen hauptsächlich mechanische, chemische, physikalische sowie Brand- und Explosionsgefährdungen.

Mechanische Gefährdungen

Eine erfolgreiche mechanische Oberflächenbehandlung wird mit entsprechenden (meist sehr hohen) Aufprall-Geschwindigkeiten des Strahlmittels erreicht. Wird beim Strahlen der menschliche Körper getroffen, kann dies somit zu schwersten Haut- und Augenverletzungen führen.

Chemische Gefährdungen

Gesundheitsgefährdungen können durch gesundheitsgefährliche, giftige oder karzinogene Stäube aufgrund von Staubentwicklung bestehen. Staub entsteht durch die beim Strahlen abgetragenen Stoffe (vom Strahlmittel und/oder vom Strahlgut), die auch Gefahrstoffe enthalten können.

Physikalische Gefährdungen

Beim Strahlen entstehen hohe Arbeitsgeräusche (repräsentativer Mittelwert: 110 dB(A) laut BGI 795), die v. a. beim Freihandstrahlen eine Gehörgefährdung bei der ausführenden Person bewirken können. Das Strahlgeräusch setzt sich aus 2 Geräuschanteilen zusammen: dem Düsengeräusch und dem Aufprallgeräusch.

Brand- und Explosionsgefährdungen

Erzeugung von entflammbaren oder explosiven Stäuben durch die Oberflächenbehandlung des Strahlgutes und/oder die Strahlmittel (z. B. Leichtmetall-Stäube, organische Stäube, Eisen-/Zunderstäube). Es besteht die Möglichkeit der Entzündung dieser entflammbaren bzw. explosiven Staub oder Staub-Luft-Gemische durch offenes Feuer, Oberflächentemperaturen von > 135 °C, funkenbildende Maschinenteile oder aluminothermische Reaktion.[1]

[1] DIN EN 1248, Seite 23.

2 Sicherheitsmaßnahmen bei Strahlarbeiten

Die Arbeitsverfahren beim Strahlen sind grundsätzlich so auszuwählen und durchzuführen, dass der Beschäftigte möglichst wenig Staub ausgesetzt ist.

2.1 Freistrahlen

Beim Strahlen von Hand ist der Beschäftigte unmittelbar der Einwirkung des Strahlmittels ausgesetzt. Das heißt die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung durch unkontrolliert bewegtes Strahlmittel, Lärm und Staub ist weitaus höher, als bei automatischen Strahlarbeiten im geschlossenen Raum. Die Schutzmaßnahmen sind allerdings weitestgehend auf Persönliche Schutzausrüstung konzentriert. Folglich haben Unterweisung, Einhaltung der Regeln (Betriebsanweisung) und Sicherheitsbewusstsein der Ausführenden beim Freistrahlen erhöhte Bedeutung.

  1. Aus der von Hand gehaltenen Strahleinrichtung dürfen nach dem Loslassen der Betätigungseinrichtung keine Strahl- und Druckmittel aus der Strahlmittelaustrittsdüse austreten (Totmannschaltung).
  2. Es ist sicherzustellen, dass im Gefahrfall jederzeit eingegriffen werden kann. Insbesondere bei Einzelarbeitsplätzen sind Verständigungsmöglichkeiten einzurichten, z. B. Personen-Notsignalanlagen, Notbefehlseinrichtungen.
  3. Bei Frei-Strahlarbeiten sind Strahlerschutzanzüge (Prallschutzkleidung), Schutzhandschuhe (nach DIN EN 388 und darüber hinaus) sowie Schutzschuhe (nach DIN EN 345) zu tragen. Diese schützen vor der mechanischen Gefährdung durch das körnige Strahlmittel.
  4. Beim Freistrahlen sind Atemschutzgeräte (nach DIN EN 271) zu benutzen.
  5. Bei Freisetzung von besonders gesundheitsschädlichen Stoffen (giftig, krebserregend …) gelten für die Schutzanzüge zusätzliche Ausstattungsanforderungen, ebenso für die Atemluftversorgung.
  6. Bei Freisetzung von besonders gesundheitsschädlichen Stoffen (giftig, krebserregend …) darf die Strahlerschutzkleidung erst nach gründlicher Reinigung ablegt werden. Sie muss getrennt von der Straßenkleidung aufbewahrt werden. Zudem ist aus hygienischen Gründen dafür zu sorgen, dass Aufenthalts-, Umkleide- und Sanitärräume mindestens einmal täglich feucht gereinigt werden.
  7. Beim Aufenthalt von zusätzlichen Beschäftigten in der Nähe der Strahlarbeiten sind dieselben Schutzmaßnahmen einzuhalten.
  8. Beim Freistrahlen ist Gehörschutz zu tragen.

2.2 Geschlossene Strahlarbeiten

2.2.1 Arbeiten an geschlossenen Strahlanlagen oder Strahlräumen

An geschlossenen Strahlanlagen kommen Schleuderstrahlmaschinen oder Druckluftstrahlmaschinen häufig vor. Wie auch beim Freistrahlen ist ...

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