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Strahlenpass

Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
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Zusammenfassung

 
Begriff

Personen, die, wie es § 68 Strahlenschutzverordnung formuliert, in "fremden Anlagen oder Einrichtungen" tätig werden, in denen sie einer Strahlenexposition ausgesetzt sein können, müssen einen Strahlenpass besitzen. In diesem Dokument werden die an unterschiedlichen Arbeitsstätten aufsummierten Dosen jederzeit nachprüfbar erfasst. Dies bezieht sich nicht nur auf einen Arbeitskräfteaustausch zwischen einzelnen Einrichtungen, sondern v. a. auf das Personal von Fremdfirmen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten in kerntechnischen Anlagen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • § 174 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) auf Grundlage von § 171 Strahlenschutzgesetz
  • Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) "Strahlenpass" bezieht sich noch auf § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (BAnz. Nr. 142a vom 21.7.2004, S. 1).

1 Wer braucht einen Strahlenpass?

In der aktuellen Strahlenschutzverordnung ist der Verweis auf diese Frage in mehreren Paragrafen zu finden. Zunächst legen u. a. §§ 68, 158 und 166 StrlSchV fest, dass einer Genehmigung bedarf, wer unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt, die bei dieser Tätigkeit eine Dosis von mehr als 1 mSv erhalten können. Im Klartext sind das Personen, welche in Strahlenschutzbereichen tätig werden.

Wer nun eine solche Genehmigung besitzt, der hat gemäß StrlSchV dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen im Besitz eines Strahlenpasses sind. Er ist außerdem dafür verantwortlich, dass die Personen- und Körperdosis der Beschäftigten vorschriftsmäßig ermittelt wird, und dass sie vor Aufnahme der Arbeit die in § 63 StrlSchV vorgeschriebene Unterweisung erhalten haben. Die Inhaber eines Strahlenpasses gelten als beruflich strahlenexponierte Personen.

Der Strahlenpass ist persönliches Eige...

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