Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
4.1 Strahlenschutzverordnung – die wichtigsten Regelungen
Anwendungsbereich
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) regelt alle Aspekte der Anwendung ionisierender Strahlung sowie des Umgangs mit künstlichen und natürlichen radioaktiven Stoffen (Radioaktivität) in der Technik mit dem Ziel, Mensch und Umwelt vor möglichen schädlichen Folgen zu schützen. Sie wird ergänzt durch nachgelagerte detaillierte Richtlinien für die Anwendungen der einzelnen Vorschriften im operativen Strahlenschutz.
Zudem baut die Strahlenschutzverordnung auf dem Strahlenschutzgesetz auf. Gesetz und Verordnung ergänzen sich.
Die Strahlenschutzverordnung besteht aus 6 Teilen (vgl. Tab. 2).
Teil |
Überschrift |
§§ |
1 |
Begriffsbestimmungen |
1 |
2 |
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen |
2–149 |
3 |
Strahlenschutz bei Notfallexpositionen |
150–152 |
4 |
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen |
153–166 |
5 |
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften |
167–183 |
6 |
Schlussbestimmungen |
184–200 |
Anlagen |
1–19 |
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Tab. 2: Übersicht der Inhalte der Strahlenschutzverordnung Teil 1–6 und Anlagen
Teil 1 der Strahlenschutzverordnung befasst sich mit Begriffsbestimmungen und erklärt 23 Begriffe, wie z. B. Dosis, Kontamination, Aktivität, Störfall u. Ä.
Teil 2 ist der Hauptteil der Verordnung und beschreibt den so wörtlich genannten "Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen". Hierbei geht es besonders um Prävention und vorhersehbare Maßnahmen, beginnend bei der Überprüfung der sog. Rechtfertigung von Tätigkeiten, über die Freigaben bis zur Aufsicht. Einen besonderen Teil umfassen die Regelungen für die betriebliche Organisation, notwendige Fachkundekenntnisse und Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten.
Hierbei werden alle Tätigkeiten, wie die Verwendung von radioaktiven Stoffen, der Umgang mit natürlichen und technischen Strahlenquellen, aber auch der Strahlenschutz für besondere Personengruppen (Luft- und Raumfahrpersonal) und medizinische Anwendungen an Mensch und Tier, geregelt.
Teil 3 legt Maßnahmen zum Strahlenschutz bei Notfällen und bei der Betreuung von Einsatzkräften fest.
Teil 4 beinhaltet Maßnahmen für Bereiche mit Gefährdungen durch vorhandene ionisierende Strahlung. Hier gibt es Festlegungen für natürliche Strahlenquellen, wie Radon, Aktivität von Bauprodukten oder Altlasten.
Teil 5 regelt übergreifende Themen, wie das Verhalten bei Fund oder Abhandenkommen, und beschreibt Dosis-und Messgrößen sowie die Bestimmung von Sachverständigen. Neu ist die Einführung eines zentralen Strahlenschutzregisters für alle dosimetrisch erfassten Personen (§ 173 StrlSchV).
Teil 6 beinhaltet Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften.
4.2 Umgangsgenehmigung und Freigrenzen
Der Umgang mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen ist genehmigungsbedürftig. Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten werden z. B. in § 12 Strahlenschutzgesetz genannt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, v. a. dann, wenn die Umgangsradioaktivität unterhalb eines bestimmten Grenzwertes ("Freigrenze") gem. Anlage 4 liegt.
Umgangsgenehmigung
Welche Behörde oder welches Amt die Umgangsgenehmigung erteilt, haben die Bundesländer jeweils durch Zuständigkeitsregelungen auf Verordnungsebene erlassen. Diese sind in den Gesetzblättern der Länder veröffentlicht. Im Zweifel wenden Sie sich am besten an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt.
4.3 Der Strahlenschutzverantwortliche und seine Pflichten
Das Strahlenschutzgesetz beschreibt im Kapitel 4 die betriebliche Organisation des Strahlenschutzes. Die Regelungen dazu sind in § 69 StrlSchG beschrieben.
Juristisch gesehen gibt es allerdings mehrere Möglichkeiten zur Person. Bei dem Strahlenschutzverantwortlichen kann es sich auch um eine juristische Person oder um eine teilrechtsfähige Personengesellschaft handeln. Dann werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt davon unberührt.
Soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist, muss der Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten sind dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich, und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.
Die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen sind an mehreren Stellen der Strahlenschutzverordnung genannt. Er ist dafür zuständig, dass alle einschlägigen formalen und konkreten Vorschriften des Strahlenschutzes eingehalten werden. Dafür muss er v. a. sorgen "durch Bereitstellung geeigneter Räume, Aus...