Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
5.1 Beruflich strahlenexponierte Personen
Als beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die bei ihrer Tätigkeit im Umgang mit künstlich erzeugten oder auch, mit Einschränkungen, natürlichen radioaktiven Stoffen sowie bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen einer Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert oder zu bestimmten Organdosen führen kann.
Beruflich strahlenexponierte Personen werden in Deutschland in jedem Fall dosimetrisch überwacht. Dies geschieht i. d. R. durch Personendosimeter, die die Beschäftigten am Körper tragen. In bestimmten Einsatzbereichen erfolgt außerdem noch eine zusätzliche ärztliche Überwachung. Die Ergebnisse der dosimetrischen Überwachung werden vom Strahlenschutzregister des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) statistisch ausgewertet und regelmäßig jährlich als Bericht der Bundesregierung veröffentlicht. Einige Schlüsselzahlen sollen hier genannt werden, um ein Gefühl für Umfang und Resultate des radiologischen Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz zu vermitteln.
Im Jahr 2018 gab es etwa 400.000 Personen, die als beruflich strahlenexponiert eingestuft und deshalb strahlenschutzüberwacht waren – also fast 1 % der arbeitenden Bevölkerung in Deutschland. Davon waren über 70 % im medizinischen Bereich – hauptsächlich in der Radiologie – tätig, weitere ca. 10 % in der Kerntechnik, der Rest in Industrie und Forschung. 1.700 Personen wurden auf Inkorporation oder aufgrund natürlich vorkommender radioaktiver Stoffe am Arbeitsplatz überwacht. In der Gruppe der mit Dosimetern Überwachten erhielten etwa 61.000 Personen eine messbare Dosis von durchschnittlich 0,66 Millisievert. Besonderes Augenmerk wurde in den letzten Jahren dem fliegenden Personal gewidmet. 37.000 Personen waren als fliegendes Personal tätig. Dieser Personenkreis war nahezu vollständig exponiert, die mittlere Jahresdosis betrug 2,3 Millisievert.
5.2 Primäre Grenzwerte
Die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen wird ständig messtechnisch überwacht. Die so ermittelten Werte der möglicherweise erhaltenen Dosis dürfen festgelegte, sog. primäre Grenzwerte nicht überschreiten. Die Grenzwerte sind im Strahlenschutzgesetz (§§ 77-78 StrlSchG) benannt und werden in der Einheit Millisievert (mSv) angegeben (Tab. 3).
Bezeichnung |
Wert |
Zeitraum |
§§ |
Berufslebensdosis |
400 mSv |
alle Kalenderjahre |
77 |
Grenzwert beruflich exponierter Personen |
20 mSv |
im Kalenderjahr |
78 (1) |
Personen unter 18 Jahren |
1 mSv |
im Kalenderjahr |
78 (3) |
Auszubildende (16–18 Jahre) |
6 mSv |
im Kalenderjahr |
78 (3) |
gebährfähige Frauen (für die Gebärmutter) |
2 mSv |
im Monat |
78 (4) |
Frauen während der Schwangerschaft |
1 mSv |
von der Mitteilung bis zum Ende |
78 (4) |
Grenzwert allgemeine Bevölkerung |
1 mSv |
im Kalenderjahr |
80 |
Tab. 3: Wichtigste Expositionswerte aus dem Strahlenschutzgesetz
Weitere spezifische Werte für einzelne Organe und Möglichkeiten von Ausnahmen oder Einzelfallregelungen sind ebenfalls aufgeführt.
Zum Vergleich: Die durchschnittliche Strahlenexposition der Bevölkerung in Deutschland aus natürlichen Strahlenquellen (radioaktive Nukilde im Körper und im Erduntergrund, kosmische Strahlung, Radon in der Umluft) beträgt 2 bis 3 mSv pro Jahr. Dazu kommen durch Strahlenanwendung zu medizinischen Zwecken noch weitere ca. 2 mSv.
Im Hinblick auf die Kontrolle und die arbeitsmedizinische Vorsorge werden die beruflich strahlenexponierten Personen vom Strahlenschutzverantwortlichen 2 Kategorien zugeordnet.
Diese Kategorien werden in § 71 Strahlenschutzverordnung definiert:
- In die Kategorie A fallen Personen, die im Rahmen ihrer Beschäftigung eine effektive Dosis von mehr als 6 mSv im Kalenderjahr erhalten können. Personen der Kategorie A dürfen Aufgaben im Kontrollbereich nur wahrnehmen, wenn vor Beginn ihrer Arbeit und dann mind. jährlich ein ermächtigter Arzt bescheinigt hat, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
- Personen der Kategorie B sind solche, die im Lauf eines Kalenderjahres nicht mehr als 1 mSv erhalten. Sie müssen nicht zwangsläufig ärztlich untersucht werden, die Behörde kann dies aber in besonders gelagerten Fällen anordnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden Personen mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen.
- Für fliegendes Personal gelten die gleichen Kategorien der Dosisbegrenzung mit dem besonderen Blick auf die im Luftfahrzeug vorhandene erhöhte kosmische Strahlung (§ 71 Abs. 2 StrlSchV).
5.3 Abgeleitete sekundäre Grenzwerte
Im Falle des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen besteht zusätzlich zu einer – durch die primären Grenzwerte beschränkten – externen Strahlenexposition auch die Möglichkeit der Inkorporation von Radionukliden, die dann eine interne Strahlenbelastung vornehmlich einzelner Organe zur Folge hat.
Man muss also für diesen Fall auch die Aktivitätsmenge festlegen, die dem Körper – durch Einatmen oder über den Verdauungstrakt – in einer bestimmten Zeit höchstens zugeführt werden darf, um die primären Grenzwerte der Körper- oder Organdosen nicht zu überschreiten. Diese Aktivität heißt, auf das Jahr bezogen, im Engl...