Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
2.2.1 Generelle Anforderungen
Die Voraussetzungen für die Benutzung von Messgeräten zu Zwecken des Strahlenschutzes werden i. W. durch § 90 StrlSchV festgelegt. Er nennt die generellen Anforderungen an Strahlenschutzmessgeräte. Die Geräte müssen so ausgewählt und eingesetzt werden, dass sie
- "den Anforderungen des Messzwecks genügen": Damit wird ausgesagt, dass die Messgeräte den angeführten Messaufgaben angepasst sein müssen, d. h., sie müssen die vorkommenden Radionuklide hinsichtlich Strahlenart und -energie erfassen, im richtigen Messbereich arbeiten und den jeweiligen Umweltbedingungen gewachsen sein. Je nach Messzweck ist auch eine Eichung der Geräte erforderlich.
- "in ausreichender Zahl vorhanden sind": Diese an sich selbstverständliche Forderung soll darauf hinweisen, dass für den Routinebetrieb auch Ersatzgeräte beim Ausfall eines Messgeräts zur Verfügung stehen sollten und dass eine zusätzliche Messausrüstung zumindest für kleinere Zwischenfälle vorhanden sein muss. Bei Einrichtungen mit mehreren Kontrollbereichen muss unbedingt jeder einzelne Bereich über genügend Messgeräte verfügen.
2.2.2 Funktionsprüfung und Wartung
§ 90 StrlSchV verlangt, dass Strahlenschutzmessgeräte regelmäßig geprüft und gewartet werden. Zeitpunkt und Ergebnis von beidem sind aufzuzeichnen. Strahlenschutzmessgeräte müssen daher die Möglichkeit bieten, die Funktionsprüfung leicht durchführen zu können. I. d. R. geschieht dies mithilfe eines mitgelieferten Prüfstrahlers. In einer guten Betriebsanleitung sollten sich Hinweise zum Vorgehen und zur Häufigkeit der Funktionsprüfung finden.
Bei modernen Geräten sind darüber hinaus zahlreiche Selbsttestfunktionen und Plausibilitätskontrollen integriert, die Fehlbedienungen zunehmend ausschließen können.
Funktionskontrolle bei Monitoren
Es wird empfohlen, eine Funktionskontrolle bei tragbaren Monitoren vor jeder Inbetriebnahme des Geräts, bei stationären Monitoren wöchentlich durchzuführen.
Eine Wartung der Strahlenschutzmessgeräte durch geschultes Personal sollte i. d. R. halbjährlich erfolgen. Renommierte Gerätehersteller bieten gerne entsprechende Wartungsverträge an oder nennen Pauschalfestpreise für eine Wartung.
2.2.3 Eichgesetz und Eichverordnungen
Nach dem heutigen Stand der Vorschriften sind Messgeräte zur Bestimmung der Personendosis und der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung dann eichpflichtig, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften verwendet werden. Ausgenommen sind von einer amtlichen Messstelle ausgegebene Dosimeter. Außerdem ist die Eichpflicht auf bestimmte Detektorarten, bestimmte Energiebereiche und bestimmte Dosis- und Dosisleistungsbereiche beschränkt.
Eichpflicht
Wenn ein Gerät für einen bestimmten Einsatzzweck geeicht sein muss, dann ist das in den Auflagen der Umgangsgenehmigung vermerkt.
Die Eichung erfolgt durch die zuständigen Landeseichämter. Geeicht werden nur solche Geräte, die eine Bauartzulassung der PTB haben. Alle anderen Arten von Strahlenschutzmessgeräten – z. B. Kontaminationsmonitoren, Aktivitätsmessgeräte für Luft und Wasser – sind in Deutschland nicht eichpflichtig.