Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
Der Strahlenschutz des Personals in der Röntgendiagnostik kann sich auf die Bestimmung, Kontrolle und ggf. Reduzierung der Körperdosis als Folge einer externen Strahlenexposition beschränken – das macht ihn im Regelfall vergleichsweise einfach. Dies geschieht hauptsächlich durch Messung der Personendosis. Nur in wenigen Fällen muss diese noch durch eine Messung der Ortsdosis ergänzt werden.
2.1 Messung der Personendosis
Gemäß § 64 ff. StrlSchV besteht die Verpflichtung die Körperdosis zu ermitteln.
Dies geschieht i. d. R. mit
- einem Dosimeter, das bei einer (von der Behörde bestimmten) Messstelle anzufordern ist, oder
- einem Dosimeter, dessen Messwert in der Einrichtung der zu überwachenden Person ausgewertet wird und dessen Verwendung von der zuständigen Behörde gestattet wurde.
Dies gilt – mit Ausnahme natürlich des Patienten – für alle Personen, die sich in einem Strahlenschutzbereich der Röntgenanlage aufhalten, also ggf. auch für den untersuchenden Arzt selbst. Das ist z. B. bei radiologisch kontrollierten ärztlichen Eingriffen der Fall.
Zur Tragepflicht als solcher kommt dann noch die fast triviale Forderung, dass die Dosimeter an einer für die Strahlenexposition als repräsentativ geltenden Stelle der Körperoberfläche getragen werden müssen, i. d. R. an der Vorderseite des Rumpfs (§ 66 Abs. 22 StrlSchV). Wenn allerdings durch fundierte Abschätzung sichergestellt werden kann, dass eine effektive Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr nicht erreicht wird, dann kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Dosimeterpflicht zulassen. Das wird vornehmlich in zahnärztlichen Bereichen zur Anwendung kommen.
2.2 Messung der Ortsdosis
Wann zusätzlich zur Personendosismessung eine Ortsdosismessung erfolgen muss, wird in § 65 StrlSchV beschrieben. Dort heißt es u. a., dass, abhängig von den Expositionsbedingungen, zur Ermittlung der Körperdosis zusätzlich oder allein die Ortsdosis am Arbeitsplatz gemessen werden kann. Dies ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Näheres dazu steht üblicherweise in der Betriebsgenehmigung.
Messgeräte an Röntgenanlagen
Bei der Beschaffung von Ortsdosis- oder Ortsdosisleistungsmessgeräten an Röntgenanlagen ist darauf zu achten, dass die Strahlung oft nur als ein sehr kurzer Blitz auftritt, zu dessen fehlerfreier Erfassung speziell für einen solchen Einsatz geeignete Geräte benötigt werden.
2.3 Verhaltensregeln
Nur der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass ein verantwortungsvolles Verhalten von Personal und Arzt zur Reduzierung der Strahlenexposition beitragen kann. Damit ist z. B. der Aufenthaltsort während der Belichtung einer Aufnahme gemeint. Die Bedienung der Röntgenanlage soll von außerhalb des Bestrahlungsraums möglich sein und auch von dort erfolgen. Wie auch bei allen anderen Strahlungsanwendungen sollte eine schriftliche Strahlenschutzanweisung vorhanden sein und deren Beachtung von Zeit zu Zeit kontrolliert werden.