(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[1] [Bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] richtet ein radiologisches Lagezentrum des Bundes ein.
(2) Das radiologische Lagezentrum des Bundes hat folgende Aufgaben:
1. |
Sammlung, Auswertung und Dokumentation von Daten über regionale und überregionale Notfälle, |
2. |
Erstellung des radiologischen Lagebildes nach § 108 Absatz 2 Satz 1 und 3, |
4. |
Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiologischen Lagebildes an die im allgemeinen Notfallplan des Bundes festgelegten obersten Bundesbehörden, |
7. |
Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen gemäß § 112 Absatz 3, |
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] [Bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vom Bundesamt für Strahlenschutz, vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung[3] [Bis 31.12.2019: kerntechnische Entsorgungssicherheit], von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit und vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unterstützt.
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