Die Länder übermitteln dem radiologischen Lagezentrum des Bundes unverzüglich
1. |
Daten, die nach § 162 Absatz 2 an die Zentralstelle des Bundes zur Überwachung der Umweltradioaktivität übermittelt werden, |
3. |
sonstige Erkenntnisse über einen überregionalen oder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet, |
6. |
bei überregionalen oder regionalen Notfällen Mitteilungen über die von den zuständigen Landesbehörden getroffenen Schutzmaßnahmen sowie über Informationen der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen gemäß § 112 Absatz 2 und |
7. |
Mitteilungen über die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen. |
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