(1) 1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung[2] [Bis 31.12.2019: kerntechnische Entsorgungssicherheit] ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. 2Großquellen sind sonstige [3]radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.
(2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung[4] [Bis 31.12.2019: kerntechnische Entsorgungssicherheit] nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als
1. |
Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen |
2. |
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2. |
für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichtsbehörde. |
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