Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
Zusammenfassung
Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer Tätigkeiten ausführt, die nach Strahlenschutzgesetz einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder wer radioaktive Mineralien aufsucht, gewinnt oder aufbereitet oder auch ein anzeigebedürftiges Luftfahrzeug betreibt. Der Strahlenschutzverantwortliche hat eine entscheidende Rolle bei Organisation und Durchführung des betrieblichen Strahlenschutzes. Er hat dafür zu sorgen, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden. In der Regel wird er jedoch die Überwachungsaufgaben im Betrieb selbst nicht persönlich ausüben, sondern dazu einen oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte einsetzen.
1 Wer ist Strahlenschutzverantwortlicher?
Der Strahlenschutzverantwortliche ist grundsätzlich derjenige, der eine Umgangsgenehmigung besitzt oder eine den Behörden anzuzeigende Tätigkeit im Sinn der StrlSchV ausübt.
Juristisch gesehen gibt es allerdings mehrere Möglichkeiten zur Person. Bei dem Strahlenschutzverantwortlichen kann es sich auch um eine juristische Person oder um eine teilrechtsfähige Personengesellschaft handeln. Dann werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.
2 Welches sind die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen?
Die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen sind an mehreren Stellen im Strahlenschutzgesetz und auch in der Strahlenschutzverordnung geregelt.
Er ist schlicht dafür zuständig, dass alle einschlägigen formalen und konkreten Vorschriften des StrlSchG und der StrlSchV eingehalten werden. Dafür hat er insbesondere zu sorgen "durch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals", und zwar "unter Beachtung des Stands von Wissenschaft und Technik", also mit modernen Ausrüstungen und Geräten.
Er hat weiterhin eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufgeführt werden. Das betrifft z. B. die Aufstellung eines Plans für die Organisation des Strahlenschutzes, von Festlegungen zu Funktionsprüfung und Wartung von Bestrahlungsvorrichtungen, Anlagen, Ausrüstungen und Geräten und die Regelung der für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsabläufe. § 45 StrlSchV enthält eine ausführliche Aufzählung von Sachverhalten, zu denen in der Strahlenschutzanweisung Aussagen enthalten sein müssen.
Verantwortung bei Unfällen
Der Strahlenschutzverantwortliche muss dafür sorgen, dass bei Gefahr für Mensch und Umwelt, also bei einem Zwischenfall oder Unfall, unverzüglich geeignete Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehören auch Alarmübungen und Einsatzpläne für Störungen oder Notfälle, wie in Kapitel 6 Abschnitt 7 der StrlSchV genannt.
3 Enge Zusammenarbeit zwischen Strahlenschutz und Arbeitssicherheit
Große Bedeutung misst die StrlSchV auch der guten Zusammenarbeit von Strahlenschutz- und Arbeitssicherheitsfachkräften sowie den Kontakten mit dem Betriebsrat zu. § 74 StrlSchV verlangt explizit, dass der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes unterrichten müssen. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.
4 Verstöße gegen die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen
Fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen werden gem. § 184 StrlSchV als Ordnungswidrigkeiten geahndet.