(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass folgende Geräte bei der Anwendung am Menschen und der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde nur in Bestrahlungsräumen betrieben werden:
1. |
Röntgeneinrichtungen zur Behandlung, |
2. |
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie |
3. |
Bestrahlungsvorrichtungen,
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(2) Bestrahlungsräume müssen
1. |
allseitig umschlossen sein, |
2. |
so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung vorgenommen werden können, |
3. |
über eine geeignete Ausstattung zur Überwachung der Person verfügen, an der ionisierende Strahlung angewendet wird, und |
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