[1]
§ 27 Veröffentlichungspflichten
(1)[2]
(1) 1Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2Werden individuelle Netzentgelte nach § 19 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2)[3]
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. |
die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres, |
2. |
die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres, |
3. |
die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene, |
4. |
die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen, |
5. |
die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres, |
6. |
die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres, |
7. |
die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres, |
9. |
den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers. |
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu veröffentlichen.
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