1.1 Politik und Strategie für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit
Die oberste Leitung legt auf der Grundlage des umfassenden Präventionsgedankens des Arbeitsschutzrechtes die Politik und Strategie für den Arbeitsschutz und die Anlagensicherheit fest. Diese ist Grundlage für alle Aktivitäten der Organisation, die unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf diese Bereiche haben.
Im Rahmen der Politik und Strategie für den Arbeitsschutz und die Anlagensicherheit ist sicherzustellen, dass diese Politik und Strategie
- allen Führungskräften und allen weiteren Beschäftigten die Einhaltung der von der Organisation zu beachtenden rechtlichen und darüber hinausgehenden freiwilligen Verpflichtungen für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit vorschreibt, sie in besonderem Maße verpflichtet, aktiv am Arbeitsschutz mitzuwirken und sich stets sicherheitsgerecht und gesundheitsbewusst zu verhalten;
- die Selbstverpflichtung der Organisation beinhaltet, Beeinträchtigungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und Dritter zu minimieren, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Beschäftigte zu verbessern sowie die Sicherheit Dritter im Rahmen der Einflussmöglichkeiten der Organisation zu gewährleisten; dabei sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
- geeignet ist, auf ihrer Grundlage konkrete, möglichst quantifizierbare Ziele zu Arbeitsschutz und Anlagensicherheit festzulegen;
- zur Umsetzung der aus ihr abgeleiteten Ziele verpflichtet;
- schriftlich festgelegt, in die Praxis umgesetzt, regelmäßig hinsichtlich ihrer Eignung geprüft und erforderlichenfalls fortgeschrieben wird;
- allen Beschäftigten bekannt gegeben wird;
- durch Unterschrift der obersten Leitung in Kraft gesetzt wird und
- die Überzeugung zum Ausdruck bringt, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz der Wirtschaftlichkeit nicht im Wege stehen.
Abhängig von der Art und Tätigkeit des Betriebes und den nicht auszuschließenden Gefährdungen Dritter kann es sich empfehlen, dass die Organisation ihre Politik für den Arbeitsschutz und die Anlagensicherheit der Öffentlichkeit bekannt gibt.
1.2 Ziele für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit
Die oberste Leitung stellt sicher, dass die Organisation aus der Politik und Strategie für den Arbeitsschutz und die Anlagensicherheit konkrete Ziele und die zu ihrer Umsetzung im operativen Bereich erforderlichen Maßnahmen entwickelt.
Ziele für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit sollen
- darauf gerichtet sein, den Arbeitsschutz und die Anlagensicherheit kontinuierlich zu verbessern;
- mit den öffentlich-rechtlichen und weiteren Verpflichtungen der Organisation im Einklang stehen;
- erreichbar und die Ergebnisse messbar oder zumindest anhand von Indikatoren erkennbar sein;
- organisationsspezifisch sein, d. h. der Organisation im Hinblick auf ihre Größe, die Art ihrer Aktivitäten sowie die vorhandenen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken entsprechen und angemessen sein;
- dokumentiert und allen betroffenen Mitarbeitern der Organisation mitgeteilt werden;
- in regelmäßigen Abständen bewertet und bei Bedarf aktualisiert werden.
Um die Ziele für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit zu erreichen, sollen mit den Verantwortlichen beispielsweise Zielvereinbarungen abgeschlossen werden, in denen Leistungskriterien möglichst eindeutig festgelegt sind. Neben dem eigentlichen Ziel sind in der Regel auch Zwischenziele zu vereinbaren. Diese Ziele und die daraus resultierenden Maßnahmen sollen in einer Planungsübersicht zusammengefasst werden, die auch Messkriterien oder Indikatoren enthält, mit denen geprüft werden kann, ob Zwischenziele oder das festgelegte Ziel erreicht wurden.
1.3 Organisatorische Strukturen
Die oberste Leitung legt die grundsätzlichen aufbau- und ablauforganisatorischen Strukturen für die Organisation als Voraussetzung zur Umsetzung der Politik und Strategie für den Arbeitsschutz und die Anlagensicherheit fest. Sie regelt die Zuständigkeiten und die damit verbundenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten in der Linie und in den Stabsfunktionen für die Entwicklung und wirksame Umsetzung des betrieblichen Managementsystems für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit, im Folgenden kurz "Arbeitsschutz-Managementsystem" genannt, einschließlich dem Erreichen der festgelegten Ziele, dokumentiert diese Regelungen und gibt sie in der Organisation bekannt.
Die organisatorischen Strukturen sind in einem Organigramm, die Zuständigkeiten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten darüber hinaus in geeigneter Weise (z. B. Aufgaben-, Stellenbeschreibungen oder Verantwortungsmatrices) festzulegen.
Durch die Festlegung der Zuständigkeiten von Führungskräften wird der Arbeitsschutz im Verantwortungsbereich des Linienmanagements verankert. Es ist eine wichtige Aufgabe der Führungskräfte dafür zu sorgen, dass der Arbeitsschutz auf allen Ebenen der Organisation anerkannt und beachtet wird.
Zum Personal mit vorrangig beratender Funktion gehören insbesondere die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Beauftragte, z. B. für Strahlenschutz, Erste Hilfe, Rettungswesen, Brandbekämpfung. Koordinatoren für die Zusammenarb...