Zusammenfassung
Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten dienen. Dazu gehören auch Lager- und Vorratsbehälter. Anlagen, die zur Abfüllung entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C dienen, sind erlaubnisbedürftig. Füll- und Entleerstellen brennbarer Flüssigkeiten, Gasfüllanlagen (z. B. für Autogas oder Wasserstoff), Flugfeldbetankungsanlagen sowie Umfüllstellen sind hingegen keine Tankstellen.
Tankstellen sind nach § 2 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) i. V. mit § 2 Abs. 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) überwachungsbedürftige Anlagen und nach § 18 BetrSichV erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht gilt nicht für reine Dieseltankstellen, da Dieselkraftstoff im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung nicht als entzündbar gilt, da der Flammpunkt größer als 23 °C ist. Die Erlaubnis muss schriftlich beantragt werden. Informationen zum Erlaubnisverfahren erteilen die zuständigen Behörden der Bundesländer. Auch Änderungen der Bauart oder Betriebsweise können erlaubnisbedürftig sein. Sofern Tankstellen von Arbeitnehmern genutzt werden, sind die Vorschriften über die Verwendung von Arbeitsmitteln der BetrSichV zu beachten.
Werden an Tankstellen wassergefährdende Stoffe abgefüllt bzw. gelagert (z. B. Benzin oder Dieselkraftstoff), müssen Kapitel 3 Abschnitt 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beachtet werden.
Als allgemein anerkannte technische Regel ist die TRBS 3151/TRGS 751 "Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen" zu beachten. Sie enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von Tankstellen für Landfahrzeuge und dient dem Schutz Beschäftigter und Dritter vor Druck-, Brand und Explosionsgefährdungen. Vorgaben für die Prüfungen von Tankstellen und anderen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen enthält TRBS 1201 Teil 1.
Nach 21. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen) sind Tankstellen so zu betreiben, dass die bei der Betankung mit Ottokraftstoff oder einem Kraftstoffgemisch im Fahrzeugtank verdrängten Dämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Rückführungssystems erfasst und dem Lagertank der Tankstelle zugeführt werden.
1 Sicherheitsvorkehrungen an Tankstellen
Tankstellen müssen so installiert, montiert und ausgerüstet sein und so unterhalten und betrieben werden, dass bei ihrem Betrieb die Sicherheit von Beschäftigten, Benutzern und Dritten gewährleistet ist, v. a. vor Brand- und Explosionsgefahren. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sind abhängig von der Menge der gelagerten brennbaren Flüssigkeit, dem Ort und der Art der Lagerung, der Menge der abgefüllten brennbaren Flüssigkeit, dem Ort und der Art der Abfüllung sowie den Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeit.
2 Ermittlung von Gefährdungen
Zunächst müssen die Maßnahmen zur Bereitstellung, Montage, Installation, Benutzung und zum Betrieb einer Tankstelle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" und TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen ermittelt werden. Insbesondere folgende Anlagenteile sind dabei zu berücksichtigen:
- Austrittsmündungen der Entlüftungs- und Entspannungsleitungen der Behälter für Kraftstoffe,
- Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe,
- Domschächte der Lagerbehälter für Kraftstoffe,
- Fernbefüllschächte der Lagerbehälter für Kraftstoffe,
- Lagerbehälter für Kraftstoffe,
- Füllleitungen für Kraftstoffe,
- Entlüftungsleitungen, Gaspendel- und Gasrückführungsleitungen,
- Entnahmeleitungen für Kraftstoffe,
- Leichtflüssigkeitsabscheider einschl. Schlammfang,
- Blitzschutzanlagen,
- Verkehrsflächen.
Neben dem Normalbetrieb als bestimmungsgemäßer Betriebsweise der Tankstelle und deren Anlagenteilen sind auch Betriebsstörungen sowie vorhersehbare Abweichungen vom Normalbetrieb (z. B. An- und Abfahrvorgänge, vorübergehende Stilllegung) zu berücksichtigen. Zum Normalbetrieb gehören v. a.
- Füll- und Entleervorgänge,
- Reinigungsarbeiten,
- Probenahmen,
- Inspektions- und Wartungsarbeiten,
- Betankungsvorgang,
- Prüfungen.
Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen hinsichtlich Prüfungen im Rahmen der Bereitstellung und Benutzung von Tankstellen und deren Anlagenteilen werden in der TRBS 1201 konkretisiert. Um Gefährdungen bereits bei der Bereitstellung der Tankstelle zu minimieren, sind die Anforderungen an Planung und Konzeption, Anlagenteile und Montage der TRBS 3151 zu beachten.
3 Betrieb der Tankstelle
Anforderungen an den Betrieb beziehen sich auf
- Betriebsanweisungen und besondere Weisungen,
- Alarm- und Einsatzpläne,
- Ausrüstung mit Feuerlöschern,
- Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen,
- das Ergreifen von erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten oder Instands...