4.1 Aufsichtführender
Jeder Tauchereinsatz muss von einem Aufsichtführenden (Tauchereinsatzleiter) geleitet werden. Dieser muss die Einsatzbedingungen beurteilen, den sicheren Ablauf des Tauchereinsatzes überwachen und die bei Unfällen und Störungen erforderlichen Maßnahmen treffen können. Wird der Tauchereinsatz vom Unternehmer nicht selbst geleitet, ist der Aufsichtführende schriftlich zu bestellen. Wird ein Taucher der Tauchergruppe als Tauchereinsatzleiter bestellt, so darf er nur tauchen, wenn ein geeigneter Vertreter vorher bestellt wurde.
4.2 Anforderungen an den Taucher
Der Unternehmer darf nach § 10 DGUV-V 40 nur Personen als Taucher beschäftigen, die
- das 21. Lebensjahr vollendet haben,
- die Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher" durch ein Zeugnis nachgewiesen haben,
- nach der Prüfung in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstunden nachweisen können
- gesundheitlich geeignet sind.
Nach Anhang Teil 3 Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge ist für Taucher arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vorgesehen. Die Nachuntersuchungsfrist beträgt 12 Monate (Abschn. 3.4 AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen").
Die Ausbildung der Taucher sowie der anderen an einem Tauchgang beteiligten Personen ist je nach Geltungsbereich der Vorschriften unterschiedlich geregelt.
4.3 Sicherung des Tauchereinsatzes
Vor jedem Tauchereinsatz muss sich der Tauchereinsatzleiter über die Einsatzbedingungen sowie die besonderen Gefahren und Erschwernisse im Bereich der Tauchstelle unterrichten und die zur Sicherung des Tauchereinsatzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen (Gefährdungsbeurteilung). Er muss insbesondere dafür sorgen, dass die Tauchstelle in Gewässern mit Schiffsverkehr gekennzeichnet wird und Gefahrenstellen beseitigt werden. Weiterhin muss er festlegen, welche Stellen bei Druckfallerkrankungen telefonisch zu benachrichtigen sind und auf welchem Weg der erkrankte Taucher zur nächsten Behandlungskammer transportiert werden soll.
Relevante Einsatzbedingungen sind z. B. Gezeiten, Strömung, Schiffsverkehr, Wassertemperatur, Sichtweite unter Wasser, Witterung. Besondere Gefahren und Erschwernisse sind z. B. starke Strömung, Saugrohrleitungen, Unterspülungen, einsturzgefährdete Wände, Unterwasserhindernisse sowie Unterwasserleitungen, bei deren Beschädigung der Taucher gefährdet ist.
4.4 Schriftliche Aufzeichnungen
Vor jedem Tauchgang mit Tauchtiefen über 10 m und bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen muss der Tauchereinsatzleiter einen Tauchplan aufstellen, der folgendes enthält (§ 16 DGUV-V 40):
- eine Luftmengenberechnung,
- die Tauchtiefe,
- Beginn und Ende des Tauchgangs,
- die Austauchstufen mit den zugehörigen Haltezeiten.
Der Taucher muss jeden Tauchgang täglich in sein "Taucher-Dienstbuch" eintragen. Der Tauchereinsatzleiter muss besondere Vorkommnisse bei Tauchereinsätzen ebenfalls in das "Taucher-Dienstbuch" eintragen.
4.5 Austauchen, Dekompression
Ein wesentlicher Bestanteil der DGUV-V 40 sind die Austauchtabellen, in denen die beim Auftauchen an die Wasseroberfläche einzuhaltenden Tiefenstufen und Haltezeiten angegeben sind (Anhang 1 DGUV-V 40). Das langsame Austauchen mit Stopps in verschiedenen Tiefen bewirkt, dass der gelöste Stickstoff im Gewebe abtransportiert, über die Lungen abgeatmet und damit die Bildung von Gasbläschen im Blut verhindert wird. Weiterhin werden in den Vorschriften Verfahren zur Not-Dekompression und zur Nutzung von Druckkammern beschrieben.
4.6 Prüfen der Arbeitsmittel
Vor jedem Tauchgang muss die Funktionsfähigkeit des benutzten Tauchgeräts sowie die Vollständigkeit und der betriebsbereite Zustand der gesamten Ausrüstung vom Taucher geprüft werden.
Der Unternehmer muss die Taucherausrüstung nach Bedarf, jedoch min einmal jährlich von einer befähigten Person auf Betriebssicherheit prüfen lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Schadhafte und nicht betriebsbereite Geräte sind als solche zu kennzeichnen und dem Gebrauch zu entziehen.