Für die Durchführung gewerblicher Taucherarbeiten gilt die DGUV-V 40 "Taucherarbeiten".
Für Forschungstaucher ist die DGUV-R 101-023 "Einsatz von Forschungstauchern" grundlegend. Forschungstaucher sind Taucher mit begrenzter Ausbildung, die nur wissenschaftliche Forschungsaufgaben unter Wasser durchführen. Die DGUV-R 101-023 gibt das Standardverfahren vor, nach dem Unternehmer wissenschaftliche Unterwasserarbeiten durchführen lassen müssen.
Die DGUV-R 105-002 "Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen" wird angewendet auf die Ausbildung sowie auf Übungen und Einsätze von Tauchern in Hilfeleistungsunternehmen bis zu einer Tauchtiefe von 20 m – in Ausnahmefällen bis 30 m – bei denen Haltezeiten nicht erreicht werden (Tauchen innerhalb der Nullzeit). Für Taucheinsätze mit Tauchtiefen von mehr als 30 m oder außerhalb der Nullzeit gelten die Bestimmungen der DGUV-V 40.
Für Feuerwehren maßgeblich ist die Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 "Tauchen". Sie regelt das Tauchen von Feuerwehrtauchern bei öffentlichen Notständen und besonderen Notlagen nach den Landesbrandschutzgesetzen. Für die Polizei ist die Polizeiliche Dienstvorschrift PDV 415 "Tauchdienst" zu beachten.
Die Ausbildung der Berufstaucher ist in der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin" vom 25.2.2000 (BGBl. I, S. 165) bundeseinheitlich geregelt. Gewerbliche Taucharbeiten dürfen nur von Berufstauchern durchgeführt werden.
Taucherarbeiten gelten nach § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung i. V. mit Anhang II als "gefährliche Arbeiten".