(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Erteilung der Genehmigung und für alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13, 15 Abs. 1, 2 und 2a, den §§ 16, 16a sowie § 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben ‘G’ genannten Anlagen. Gehören zu einer Anlage oder einem Betriebsbereich Teile oder Nebeneinrichtungen, die jeweils gesondert genehmigungsbedürftig sind, ist abweichend von § 1 das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Genehmigungsbehörde, wenn es für einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde wäre.

 

(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde

 

1.

nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Genehmigung und die Überwachung von Anlagen und

 

2.

nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Betriebseinrichtungen und Standorte,

die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.

 

(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für

 

1.

den Widerruf der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 21,

 

2.

die Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen nach den §§ 26, 29a und 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 -1001-, 3756) in der jeweils geltenden Fassung,

 

3.

die Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Satz 1,

 

4.

die Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,

 

5.

die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,

 

6.

die Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität nach § 46a,

 

7.

die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47,

 

8.

die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 und

 

9.

die Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 sowie § 47d Abs. 7.

 

(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde

 

1.

nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung für

 

a)

die Bekanntgabe von Messgeräten nach § 13 Abs. 3 und

 

b)

die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3,

 

2.

für die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung,

 

3.

für die Verlängerung oder Änderung der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV),

 

4.

für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung,

 

5.

für die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,

 

6.

nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung für

 

a)

die Auferlegung von Pflichten nach § 1 Abs. 2,

 

b)

die Forderungen nach

aa)

§ 6 Abs. 3 und

bb)

§ 12 Abs. 1 Nr. 1,

 

c)

die Entgegennahme

aa)

der Anzeigen nach § 7 Abs. 1 und 3,

bb)

des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 und

cc)

der Benennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2,

 

d)

die Zustimmung nach

aa)

§ 8a Abs. 2 und

bb)

§ 11 Abs. 6 sowie

 

e)

die Feststellung nach § 15 Abs. 1 und

 

f)

die Übermittlung nach § 15 Abs. 2

in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,

 

7.

nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021 -1023-, 3754) in der jeweils geltenden Fassung für

 

a)

die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 26,

 

b)

die Übermittlung der Jahresberichte nach § 25 Abs. 3 Satz 1,

 

c)

die Entgegennahme der Erklärung nach § 30 Abs. 4 und 5,

 

d)

die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1

aa)

von Grenzwerten nach § 8 Abs. 2 Satz 2, bb) die Anzeige nach § 12 Satz 2,

bb)

die Vorlage des Prüfergebnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 3,

cc)

die Vorla...

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