(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Erteilung der Genehmigung und für alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13, 15 Abs. 1, 2 und 2a, den §§ 16 bis 16b sowie § 18 BImSchG [Bis 30.09.2024: §§ 16, 16a sowie 18 BImSchG] in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben ‘G’ genannten Anlagen. Gehören zu einer Anlage oder einem Betriebsbereich Teile oder Nebeneinrichtungen, die jeweils gesondert genehmigungsbedürftig sind, ist abweichend von § 1 das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Genehmigungsbehörde, wenn es für einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde wäre.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde
die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.
(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für
1. |
den Widerruf der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 21, |
2. |
die Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen nach den §§ 26, 29a und 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 -1001-, 3756) in der jeweils geltenden Fassung, |
3. |
die Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Satz 1, |
4. |
die Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1, |
5. |
die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46, |
6. |
die Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität nach § 46a, |
7. |
die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47, |
8. |
die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 und |
9. |
die Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 sowie § 47d Abs. 7. |
(4) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde
6. |
nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung für
a) |
die Auferlegung von Pflichten nach § 1 Abs. 2, |
c) |
die Entgegennahme
aa) |
der Anzeigen nach § 7 Abs. 1 und 3, |
bb) |
des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 und |
cc) |
der Benennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, |
|
e) |
die Feststellung nach § 15 Abs. 1 und |
f) |
die Übermittlung nach § 15 Abs. 2 |
in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1, |
7. |
nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung für
a) |
die Übermittlung der Jahresberichte nach § 22 Abs. 2 Satz 1, |
b) |
die Zulassung von Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 und § 51 Satz 2, |
c) |
die Entgegennahme der Erklärung nach § 39 Abs. 5, |
d) |
die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1
bb) |
zur Vorlage des Prüfergebnisses nach § 9 Abs. 2 Satz 2, |
|
|