§ 1 (weggefallen)
§ 2 Anzeigepflicht
(1) 1Die Einleitung, die nach § 49 Abs.1 ThürWG der wasserrechtlichen Genehmigung nicht bedarf, sowie die Einleitung von Abwasser aus
1. |
dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBI. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung und wenn die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den in der Verwaltungsvorschrift zu § 49 ThürWG Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen vom 1. Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2334) unter den Nummern 3 und 4 genannten Voraussetzungen betrieben und überwacht wird, |
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dem Herkunftsbereich des Anhanges 50 "Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung, |
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dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung und wenn das anfallende Abwasser mit Hilfe einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die aus einem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) sowie einer nachgeschalteten Aktivkohleadsorptionsanlage besteht und entsprechend den in der Verwaltungsvorschrift zu § 49 ThürWG Einleitungen aus Chemischreinigungen in öffentliche Abwasseranlagen vom 1. Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2338) unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen ausgelegt ist sowie betrieben und überwacht wird, |
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dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung außer Abwasser, das nur bei der Behandlung von Bädern anfällt, und die Einleitung nach den Nummern 4 und 5 der Verwaltungsvorschrift zu § 49 ThürWG Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen vom 1. Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2343) betrieben und überwacht wird |
bedarf der schriftlichen Anzeige bei der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde. 2Die Anzeige hat durch den Betreiber der Abwasseranlage oder der Einleitung vor Einleitungsbeginn zu erfolgen.
(2) Die Anzeigepflicht entfällt für Einleitungen, für die ein Antrag auf eine Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG gestellt oder für die eine solche erteilt wurde.
(3) 1Der anzeigepflichtige Einleiter hat die von der oberen Wasserbehörde eingeführten Anzeigeformulare zu verwenden. 2Der Anzeige sind die baurechtlichen Zulassungen und Übereinstimmungsnachweise sowie die in den eingeführten Anzeigeformularen geforderten Unterlagen beizufügen.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.
§ 3 Überprüfung und Überwachung von Anlagen
1Abwasseranlagen, aus denen Abwasser nach § 2 Abs. 1 in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, sind durch sachverständige Stellen nach § 5 auf Kosten des Anlagenbetreibers regelmäßig zu überprüfen. 2Die Überprüfung und die Überprüfungsfristen richten sich nach den Anforderungen der jeweiligen baurechtlichen Zulassung oder der jeweiligen Verwaltungsvorschrift nach § 2 Abs. 1. 3Der Betreiber der Anlage hat dem Prüfer der sachverständigen Stelle vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die Bescheinigungen und Betriebsanleitungen des Herstellers vorzulegen. 4Die sachverständige Stelle hat der zuständigen Wasserbehörde sowie dem Betreiber über jede durchgeführte Prüfung unverzüglich einen Prüfbericht zu übergeben.
§ 4 Bestehende Einleitungen
(1)
(2) Bei bestehenden Einleitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ist innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Bekanntmachung der Zulassung von sachverständigen Stellen eine Überwachung durchzuführen.
(3) Bei bestehenden Einleitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt die Überwachung durch sachverständige Stellen als eingehalten, wenn die Anlage seit Inbetriebnahme jährlich durch Personal des Herstellerbetriebes oder eines Dentaldepots überprüft wurde und innerhalb von drei Jahren nach der erstmaligen Bekanntmachung der Zulassung von sachverständigen Stellen eine Überprüfung erfolgt.
(4) Werden für bestehende Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen in den Anhängen zur Abwasserverordnung neue Anforderungen gestellt, so sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des jeweiligen Anhangs durchzuführen.
§ 5 Sachverständige Stellen
(1) Eine natürliche oder juristische Person wird auf Antrag durch die obere Wasserbehörde als sachverständige Stelle anerkannt, wenn sie die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) 1Gleichwertige Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Thüringen. 2Personen mit gleichwertigen Anerkennungen nach Satz 1 haben das erstmalige Tätigwerden der oberen Wasserbehörde unter Vorlage von Unterlagen, die die Gleichwertigkeit nachweisen, anzuzeigen. 3Die obere Wasserbehörde stellt die Gleichwertigkeit fest. 4Die obere Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige nach Satz 2 zu bestätigen. 5Sie hat das Tätigwerden zu untersagen, wenn die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist.
(3) Sachverständige Stellen n...