§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Diese Verordnung regelt die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen sowie der Abwassereinleitung aus diesen. 2Die Eigenkontrolle richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen 1 bis 4.

 

(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

§ 2 Eigenkontrolle

 

(1) Die Eigenkontrolle umfasst insbesondere:

 

1.

Betriebs- und Funktionskontrollen,

 

2.

Probenahmen, Messungen und Untersuchungen,

 

3.

Aufzeichnungen der Messergebnisse und Untersuchungen sowie der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse im Betriebstagebuch,

 

4.

die Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Eigenkontrollberichts bei der Wasserbehörde und

 

5.

die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.

 

(2) 1Eigenkontrollpflichtig ist der Unternehmer der Abwasseranlage. 2Er hat sicherzustellen, dass die Eigenkontrolle durch geeignete Personen durchgeführt wird. 3Die Durchführung der Eigenkontrolle kann durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. 4In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Kontrolle durchgeführt hat. 5Die Kosten für die Eigenkontrolle trägt der Unternehmer der Abwasseranlage, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 6Unternehmer im Sinne dieser Verordnung ist die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die jeweilige Anlage befindet. 7Bei öffentlichen Abwasseranlagen ist dies der Abwasserbeseitigungspflichtige (beispielsweise eine Gemeinde oder ein Zweckverband) und bei gewerblichen Abwasseranlagen der Unternehmer im kaufmännischen Sinne.

 

(3) 1Der Unternehmer der Abwasseranlage hat mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 bezeichneten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen durchzuführen. 2Die darüber hinaus in wasserrechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnissen, Indirekteinleitergenehmigungen oder anderen öffentlich- rechtlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Eigenkontrolle sind zusätzlich zu erfüllen.

 

(4) 1Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den Untersuchungsfall am besten geeignet ist. 2Probenahmen, Messungen und Analysen sind unter Beachtung der allgemeinen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchzuführen. 3Diese Bedingung wird durch ein Qualitätssicherungssystem nach dem ATV-DVWK-Regelwerk, Merkblatt ATV-M 704 ,"Betriebsmethoden zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen", Ausgabe Mai 1997 unter ISBN 3-927729-55-8, in Verbindung mit Merkblatt ATV-DVWK-M 704, Teil 2 ,"Arbeitshilfen zur Durchführung der Internen Qualitätskontrolle (IQK) in der Betriebsanalytik", Ausgabe November 2000 unter ISBN 3-933707-74- 9, der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., 53773 Hennef, erfüllt. 4Die Anwendung von Betriebsmethoden durch den Unternehmer ist ausreichend, wenn mit diesen Verfahren der zu untersuchende Parameter hinreichend genau bestimmt werden kann. 5Wenn Betriebsmethoden eingesetzt werden, kann die Wasserbehörde verlangen, dass in bestimmten Zeitabständen Vergleichsuntersuchungen nach einem genormten Analyse- oder Messverfahren durchgeführt werden.

 

(5) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Unternehmer von Abwasseranlagen zusätzlich zu der in dieser Verordnung festgelegten Eigenkontrolle weitere Prüfungen, Untersuchungen, Messungen, Auswertungen und Maßnahmen durchzuführen hat.

§ 3 Kontrolle von Indirekteinleitern

 

(1) 1Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage hat die Einleitungen von nichthäuslichem Abwasser durch Dritte (Indirekteinleiter) in seine Anlage entsprechend den satzungs- und wasserrechtlichen Vorgaben sowie unter besonderer Berücksichtigung von Art, Beschaffenheit und Menge des eingeleiteten Abwassers durch regelmäßige Untersuchungen auf Kosten der Einleiter zu überwachen. 2Bei allen Messungen ist die analytische Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 zu gewährleisten.

 

(2) 1Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage führt ein Abwasserkataster über Einleitungen nach Absatz 1 mit folgenden Angaben:

 

1.

Name und Adresse des Indirekteinleiters,

 

2.

Bezeichnung und territoriale Lage der Einleitstelle,

 

3.

Bezeichnung der einzelnen Messstellen,

 

4.

soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an der Einleitstelle nach den Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) in der jeweils geltenden Fassung,

 

5.

Abwassermenge,

 

6.

Probenahmeart,

 

7.

Überwachungswerte, Untersuchungsparameter und -häufigkeit, Untersuchungsergebnisse und

 

8.

Nachweis zur Durchführung der Kontrolle.

2Das Abwasserkataster ist jährlich zu aktualisieren.

 

(3) 1Zwischen dem Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter kann schriftlich vereinbart werden, dass die Kontrolle des Indirekteinleiters nach Absatz 1 und die Eigenkontrolle der gewerblichen Abwasseranlage nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 von derselben Untersuchungsstelle durchgeführt werden. 2Die Untersuchungen sind unangemeldet durchzuführen und die Untersuchungsergebnisse sowohl de...

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