(1) Die Erlaubnis, gehobene Erlaubnis und die Bewilligung nach § 8 WHG schließen eine nach wasserrechtlichen oder nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder Zustimmung ein.

 

(2) Soweit behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften eine wasserrechtliche Entscheidung ersetzen oder konzentrieren, gelten die §§ 12, 13 und 100 Abs. 2 WHG entsprechend.

 

(3) 1Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen gegenseitig teilweise oder ganz ausschließen würden, so ist zunächst die Bedeutung der Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit und sodann die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend. 2Sonst entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Anträge.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge