(1) 1Ist eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die zuständige Wasserbehörde den bisherigen Inhaber verpflichten,

 

1.

die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder

 

2.

auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.

2Der bisherige Inhaber kann die ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten durch eine schriftliche Vereinbarung dem Ausbau- oder Gewässerunterhaltungspflichtigen übertragen, wenn gleichzeitig eine angemessene Zahlung vereinbart wird. 3Mit der Zahlung geht die Unterhaltungspflicht auf den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen über.

 

(2) Beruht eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), so ist nach Maßgabe des § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG eine Entschädigung zu leisten.

 

(3) 1Ist eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden. 2Der Betroffene ist zu entschädigen.

 

(4) 1Die zuständige Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 3 fest. 2Im Übrigen gelten für das Enteignungsverfahren die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse entsprechend.

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