(1) 1Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. 2Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Weser zugeordnet. 3Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.

 

(2) 1Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten nach Absatz 1 sind in Anlage 2 in Kartenform dargestellt. 2Die konkreten Abgrenzungen ergeben sich aus den digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

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