(1) 1Die technische Fachbehörde nach § 60 nimmt die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 WHG vor und erstellt die Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG. 2Für diese Aufgaben obliegt ihr die Veröffentlichung nach § 79 Abs. 1 WHG.

 

(2) 1Die oberste Wasserbehörde stellt für Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf das Gebiet des Landes beziehen, die Risikomanagementpläne nach § 75 WHG auf und nimmt die Koordinierung nach § 80 Abs. 2 WHG vor. 2Sie veröffentlicht die Risikomanagementpläne nach § 79 Abs. 1 WHG.

 

(3) 1Die oberste Wasserbehörde stellt für die Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf das Gebiet des Landes beziehen, die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG und Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG auf und koordiniert diese nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 bis 4 WHG. 2Die Veröffentlichungen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 WHG erfolgen im Thüringer Staatsanzeiger.

 

(4) Die nach Absatz 3 erstellten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne werden von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt und im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.

 

(5) Im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Planungen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

 

(6) Für die Benutzung von Gewässern durch Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwasser kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festlegen,

 

1.

dass die Gewässerbenutzer auf ihre Kosten

 

a)

die entnommene und die abgegebene Wassermenge messen und die Ergebnisse übermitteln sowie

 

b)

die zur Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung verwendeten Anlagen in ihren Grundzügen beschreiben und

 

2.

in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und an welche Stellen die Angaben nach Nummer 1 zu übermitteln sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge