(1) 1Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG beträgt der Gewässerrandstreifen an oberirdischen Gewässern innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile fünf Meter und im Außenbereich zehn Meter. 2Im Übrigen gilt § 38 WHG entsprechend, wenn nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.

 

(2) 1Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Böschungsoberkante, im Übrigen ab der Linie des Mittelwasserstandes. 2An Talsperren beginnt der Gewässerrandstreifen an der Uferlinie bei Höchststau. 3Die zuständige Wasserbehörde entscheidet im Streitfall über den Verlauf der Böschungsoberkante und der Linie des Mittelwasserstandes.

 

(3) 1An oberirdischen Gewässern ist in Gewässerrandstreifen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten. 2§ 38 Abs. 5 WHG gilt entsprechend. 3Das Verbot nach Satz 1 reduziert sich auf die ersten fünf Meter des Gewässerrandstreifens,

 

1.

wenn diese vollständig mit Bäumen oder Sträuchern bewachsen sind oder

 

2.

wenn die in den ersten fünf Metern des Gewässerrandstreifens liegende landwirtschaftliche Fläche ganzjährig begrünt ist und nicht umgebrochen wird. 4Dem steht unbeschadet des § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht entgegen, wenn nach mehr als vierjähriger Standzeit ein Umbruch zum Zweck einer unverzüglichen Erneuerung der bisherigen Begrünung vorgenommen wird. 5Der Umbruch ist vorher der zuständigen unteren Wasserbehörde anzuzeigen. 6Die Aussaat zur Begrünung nach Satz 1 darf keine Leguminosen umfassen.

 

(4) Abweichend von § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG kann die zuständige Wasserbehörde auf Ackerflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von mindestens fünf Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen), das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher zulassen.

[1] Der Paragraf 29 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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