(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Land.
(2) 1Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt ab dem 1. Januar 2020 den durch das Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gegründeten Gewässerunterhaltungsverbänden. 2Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 obliegt die Unterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung weiterhin den jeweiligen Gemeinden oder den von ihnen gegründeten Verbänden.
(3) 1Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 sind die im jeweiligen Verbandsgebiet liegenden Gemeinden. 2Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die als Erschwerer nach Absatz 6 herangezogen werden, können auf Antrag Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes werden, in dessen Verbandsgebiet die Grundstücke oder Anlagen gelegen sind. 3Das Nähere regelt die Verbandssatzung.
(4) 1Das Land wird im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Gewässerunterhaltungsverband Tätigkeiten der Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 oder der Unterhaltung von Deichen oder Hochwasserschutzanlagen nach § 57 Abs. 1 von dem Gewässerunterhaltungsverband vornehmen lassen, auf dessen Verbandsgebiet sich das Gewässer erster Ordnung oder der Deich oder die Hochwasserschutzanlage befindet, soweit dem keine wasserwirtschaftlichen Gründe entgegenstehen. 2In der Vereinbarung über die Vornahme von Tätigkeiten nach Satz 1 ist auch die Kostenerstattung durch das Land zu regeln. 3Die Kosten der Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 dürfen die Kosten, die dem Land bei eigener Ausführung dieser Tätigkeiten entstehen würden, nicht überschreiten. 4Satz 1 gilt nicht für den Betrieb überregional bedeutsamer Deiche und Hochwasserschutzanlagen.
(5) 1Der Gewässerunterhaltungspflichtige nach Absatz 2 Satz 1 hat Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 WHG und solche Ausbaumaßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten sind, durchzuführen, wenn das Land die Kosten trägt. 2Über Art und Umfang der Maßnahme ist das Einvernehmen des Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz einzuholen.
(6) 1Erhöhen sich die Kosten des Landes für die Gewässerunterhaltung nach Absatz 1, die Kosten der Gewässerunterhaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 oder der Mitgliedsgemeinden nach Absatz 2 Satz 2, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so kann der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher zum Ersatz der Mehrkosten herangezogen werden. 2Die Regelungen zu Organisation und Struktur der Gewässerunterhaltung und deren Finanzierung werden nach Ablauf von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes evaluiert. 3Die oberste Wasserbehörde legt der Landesregierung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Evaluierungsfrist einen schriftlichen Bericht vor.
(7) § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WHG findet keine Anwendung.
(8) 1Die Gewässerunterhaltungspflichtigen nach Absatz 2 Satz 1 erstellen einen Plan zur Unterhaltung der Gewässer (Gewässerunterhaltungsplan). 2Der Gewässerunterhaltungsplan muss mindestens die Benennung und Beschreibung der geplanten Maßnahmen, die Art und Weise ihrer Ausführung und die zu erwartenden Kosten enthalten. 3Die Gewässerunterhaltungspflichtigen setzen sich mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde über den Gewässerunterhaltungsplan ins Benehmen. 4Die Gewässerunterhaltungspflichtigen holen bei der Aufstellung der Gewässerunterhaltungspläne die Stellungnahmen der örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden ein.