(1) 1Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. 2Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberfl ächen- und Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.

 

(2) 1Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden; Feuchtgebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten. 2Dies gilt nicht, wenn andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen.

 

(3) Bei Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und - soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten - dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen.

 

(4) 1In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist eine Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser erforderlich, wenn im Kalenderjahr mehr als 2.000 Kubikmeter entnommen werden. 2Die Entnahme von Grundwasser für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus in geringen Mengen ist erlaubnisfrei.

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