(1) 1Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend und nachhaltig mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). 2Die Versorgungspflicht besteht nicht für

 

1.

Grundstücke im Außenbereich,

 

2.

gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,

 

3.

die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

 

(2) 1Die Gemeinden können ihre Aufgaben nach Absatz 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. 2Sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände bilden. 3Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Dritter bedienen.

 

(3) 1Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben Wassergewinnungsanlagen zu überwachen und bei der Überwachung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a festgesetzten Wasserschutzgebietes mitzuwirken. 2Sie haben bestehende Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. 3Die zuständige Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 101 Abs. 1 WHG übertragen. 4Wenn das Wasserschutzgebiet nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 für die Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen.

 

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann von dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über

 

1.

Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,

 

2.

Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und -bedarfs sowie

 

3.

Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet.

 

(5) 1Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 unterrichten. 2§ 50 Abs. 3 Satz 2 WHG bleibt unberührt.

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