(1) 1Die Wartung von Kleinkläranlagen hat deren Betreiber sicherzustellen. 2Der Betreiber einer Kleinkläranlage, die so bemessen ist, dass sie die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 AbwV einhalten kann, hat die Wartung der Anlage einem Fachbetrieb zu übertragen, der die Anforderungen der Verordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 erfüllt. 3Die Übertragung ist nicht erforderlich, sofern der Betreiber nach den Anforderungen dieser Verordnung die Wartung selbst durchführen kann (fachkundige Eigenwartung).
(2) Bei Kleinkläranlagen, aus denen Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, obliegt die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1; dies gilt auch, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 47 Abs. 11 übertragen ist.
(3) 1Dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 sind für seine Tätigkeiten nach Absatz 2 vom Betreiber der Anlage seine Kosten und Auslagen zu erstatten. 2§ 11 Abs. 2 bis 5 ThürKAG gilt entsprechend.
(4) 1Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
2. |
dass die Betreiber von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben, |
5. |
in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind, |
6. |
in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind, |
2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 hat auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung zu regeln.
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