(1) 1Die Wartung von Kleinkläranlagen hat deren Betreiber sicherzustellen. 2Der Betreiber einer Kleinkläranlage, die so bemessen ist, dass sie die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 AbwV einhalten kann, hat die Wartung der Anlage einem Fachbetrieb zu übertragen, der die Anforderungen der Verordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 erfüllt. 3Die Übertragung ist nicht erforderlich, sofern der Betreiber nach den Anforderungen dieser Verordnung die Wartung selbst durchführen kann (fachkundige Eigenwartung).

 

(2) Bei Kleinkläranlagen, aus denen Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, obliegt die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1; dies gilt auch, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 47 Abs. 11 übertragen ist.

 

(3) 1Dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 sind für seine Tätigkeiten nach Absatz 2 vom Betreiber der Anlage seine Kosten und Auslagen zu erstatten. 2§ 11 Abs. 2 bis 5 ThürKAG gilt entsprechend.

 

(4) 1Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

 

1.

dass die Betreiber von Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,

 

2.

dass die Betreiber von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,

 

3.

dass die Betreiber von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,

 

4.

dass Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen oder nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die durchzuführenden Aufgaben akkreditierten Stellen durchzuführen sind,

 

5.

in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind,

 

6.

in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind,

 

7.

in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Kontrolle und die Wartung sowie durch wen die Wartung einer Kleinkläranlage durchzuführen ist und welche Anforderungen an Fachbetriebe zur Wartung von Kleinkläranlagen und für die fachkundige Eigenwartung zu stellen sind; in dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, wie und in welcher Form personenbezogene Daten zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 2 erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden.

2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 hat auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung zu regeln.

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