(1) 1Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit errichtet wurden, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. 2Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

 

(2) Zur Unterhaltung der Deiche gehört insbesondere die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Bekämpfung von Schädlingen.

 

(3) Ist ein Deich oder eine andere Hochwasserschutzanlage an einem Fließgewässer ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört, so kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, den Deich oder die Hochwasserschutzanlage wiederherzustellen.

 

(4) 1Wird ein Deich durch den Unterhaltungspflichtigen zur Verbesserung des überregionalen Hochwasserschutzes rückgebaut oder rückverlegt und entsteht innerhalb von 25 Jahren nach Beendigung der Maßnahme dadurch im Falle eines Hochwassers ein Schaden an einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, hat der Unterhaltungspflichtige den Bewirtschafter der Fläche angemessen zu entschädigen. 2Die Maßstäbe für die Entschädigung nach Satz 1 werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft und dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Anhörung des Thüringer Bauernverbandes festgelegt.

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