(1) 1Für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Gewässerunterhaltung und der Aussiedlung aus Überschwemmungsgebieten ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig. 2Die §§ 96 bis 98 WHG gelten entsprechend.

 

(2) 1Die zuständige Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest. 2Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes.

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