(1) Für Entschädigungen nach diesem Gesetz, die außerhalb eines Enteignungsverfahrens zu leisten sind, gelten die §§ 96 bis 98 WHG entsprechend.

 

(2) Für nach diesem Gesetz oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz festgesetzte Entschädigungsleistungen gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898, soweit in den §§ 35 bis 37 ThürVwZVG nichts anderes bestimmt ist.

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