(1) Die oberste Wasserbehörde erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts zu schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über

 

1.

qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,

 

2.

Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,

 

3.

den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

 

4.

die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,

 

5.

Anforderungen an den Bau und Betrieb von Anlagen,

 

6.

die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 5, ihre Kontrolle und Überwachung,

 

7.

Messmethoden und Messverfahren,

 

8.

den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen sowie die dazu erforderlichen Verfahren,

 

9.

die Erhebung von Daten über Emissionen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt.

 

(2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung Rechtsverordnungen, die erforderlich sind, Badende vor den Gefahren für die menschliche Gesundheit, die durch Gewässerverunreinigungen entstehen können, zu schützen.

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