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Toilettenräume

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Zusammenfassung

 
Begriff

Toilettenräume sind Räume, die mindestens eine Toilette und eine Handwaschgelegenheit sowie ggf. Urinale enthalten. Sie können mit Toilettenzellen (von innen absperrbare, durch Trennwände vom Toilettenraum getrennte Bereiche mit einer Toilette) oder einem vollständig von den Toiletten oder Toilettenzellen abgetrennten Vorraum versehen sein, müssen es aber nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach Anhang 4.1 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber Toilettenräume bereitstellen.

ASR A4.1 "Sanitärräume" präzisiert diese Anforderung.

1 Bereitstellung von Toilettenräumen

1.1 Allgemein

Der Arbeitgeber muss in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- oder Umkleideräume Toiletten zur Verfügung stellen. Wie alle Sanitärräume müssen Toilettenräume geschlechtergetrennt vorgesehen werden. In Betrieben mit bis zu 9 Beschäftigten kann darauf verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist.[1]

In Betrieben mit bis zu 5 Beschäftigten ist darüber hinaus eine räumliche Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen möglich,[2] wobei die Lüftungsmöglichkeiten, falls Waschräume vorgesehen sind, mindestens den für Waschräume angegebenen Wert erreichen müssen (0,04 m² Öffnungsfläche je m² Grundfläche bei einseitiger Lüftung und 0,024 m² je m² bei Querlüftung als Summe von Zu- und Abluftfläche). Bei stark und sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, beim Umgang mit Gefahrstoffen, Infektionsgefahren usw., bei Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, beim Tragen von körpergroßflächiger PSA, bei Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe sowie bei schwerer körperlicher Arbeit muss in einer Gefährdungsbeurteilung entschieden werden, ob eine räumliche Kombination möglich ist.[3]

[1] Abschn. 4 Abs. 6 ASR A4.1.
[2] Abschn....

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