[Vorspann]
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 8 Absatz 4 Nummer 4 BioStoffV entsprechend der Gefährdungsbeurteilung PSA zur Verfügung zu stellen sowie für deren Instandhaltung und Reinigung zu sorgen. Die Beschäftigten sind über die bestimmungsgemäße Verwendung, das An- und Ablegen und ggf. über die sachgerechte Entsorgung zu unterweisen und erforderlichenfalls praktisch zu schulen. Die bereitgestellten PSA sind zu benutzen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Einsatz belastender PSA auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und darf sie nicht als Dauermaßnahme vorsehen. Den Beschäftigten sind mindestens die in den nachfolgenden Abschnitten genannte PSA zur Verfügung zu stellen.
4.8.1 Schutzkleidung
(1) Die Schutzkleidung soll insbesondere bewirken,
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dass ein unmittelbarer Hautkontakt mit Abwasser vermieden wird, keine Biostoffe auf Beschäftigte einwirken oder unkontrolliert verschleppt werden, |
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dass Beschäftigte vor Nässe geschützt werden. |
(2) Geeignet ist eine Schutzkleidung, die Arme und Beine bedeckt (s. a. DIN EN ISO 13688 "Schutzkleidung – Allgemeine Anforderungen"). Oftmals ist der Gebrauch einer Gummischürze sinnvoll (z. B. bei Abspritzarbeiten). Dies gilt auch für Arbeitskleidung.
(3) Bei Arbeiten mit Aerosolbildung wie z. B. bei manuellen Hochdruckreinigungsarbeiten in Kanalbauwerken ist eine spraydichte Schutzkleidung (mindestens Schutzanzug Typ 4 B nach DIN EN 14126) zu tragen.
(4) Arbeitskleidung, Schutzkleidung und PSA sind nach Bedarf zu wechseln. Ein wöchentlicher Wechsel der Arbeitskleidung muss aber mindestens eingehalten werden. Es müssen mindestens drei Sätze von Arbeitskleidung zur Verfügung stehen, so dass ein weiterer Kleidungswechsel im Laufe der Woche möglich ist.
4.8.2 Handschutz
(1) Je nach Tätigkeit und Gefährdung müssen abgestimmt auf die mechanische, chemische und biologische Belastung Schutzhandschuhe ausgewählt und getragen werden.
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Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefährdungen (DIN EN 388 "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken"). |
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Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe bei Arbeiten mit unmittelbarem Abwasser- und Schlammkontakt (vgl. DIN EN 374 Teil 1–5 "Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen"). |
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Bei Feuchtarbeiten sind flüssigkeitsdichte Handschuhe einzusetzen [12]. Im Allgemeinen empfiehlt es sich, Handschuhe aus Nitril- bzw. Butylkautschuk zu verwenden. Handschuhe aus Leder/Textil-Kombinationen sowie medizinische Einmalhandschuhe sind ungeeignet. Die Beschäftigten sollen individuell jeweils mehrere Paare geeignete Handschuhe zur Verfügung haben, damit verschmutzte oder feuchte Handschuhe nach Reinigung und Trocknung gewechselt werden können. Es können auch Unterziehhandschuhe verwendet werden. Es empfiehlt sich, die Schutzhandschuhe arbeitstäglich zu wechseln. |
(2) Es ist zu verhindern, dass Flüssigkeit in die Schutzhandschuhe eindringen kann. Dieses lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass man den Schaft des Schutzhandschuhes unter das Bündchen des Schutzanzuges zieht und dieses dicht abschließt oder indem man bei entsprechenden Tätigkeiten Schutzhandschuhe mit verlängertem Schaft zum Stulpen verwendet.
4.8.3 Fußschutz
(1) Je nach Tätigkeit und Gefährdung müssen abgestimmt auf die erforderliche Schafthöhe Sicherheitsschuhe ausgewählt und getragen werden.
(2) Bei Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten z. B. in Gruben, Schächten, Pumpensümpfen und Rechenhäusern besteht die Möglichkeit eines Kontaktes mit Biostoffen im Fußbereich durch Wasserkontakt. In solchen Fällen müssen Sicherheitsschuhe (mindestens Kategorie S2 nach DIN EN ISO 20345) getragen werden. Bei zahlreichen Tätigkeiten können Polymerstiefel (mindestens Kategorie S4) erforderlich sein.
4.8.4 Augenschutz
Die Augen sind gegen Spritzer und Aerosole durch geeignete Schutzbrillen bzw. Gesichtsschutzschirme (vgl. DIN EN 166 "Persönlicher Augenschutz – Anforderungen)" wirksam zu schützen. Für Brillenträger sind Korbbrillen oder Überbrillen ggf. Korrektionsschutzbrillen zu verwenden. Wenn mit Spritzern von allen Seiten und Aerosolen zu rechnen ist, sind grundsätzlich Korbbrillen zu verwenden.
4.8.5 Atemschutz
(1) Atemschutz ist zu tragen, wenn die inhalative Aufnahme von Biostoffen in Form von Spritzern und Aerosolen durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht verhindert werden kann. Die Tätigkeiten, bei denen Atemschutz zum Einsatz kommt, sind in der Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich zu berücksichtigen.
(2) Geeigneter Atemschutz muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
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Halbmaske mit Partikelfilter der Klasse P2 nach DIN EN 143 oder partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 gemäß DIN EN 149. |
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Filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil sind bevorzugt einzusetzen. Auf die individuelle Passform ist zu achten. Für Personen mit Bärten und Koteletten im Bereich der Dichtlinien sind Atemschutzgeräte mit Halb-/Vollmaske nicht geeignet. Das Tragen von Atemschutzgeräten (auch partikelfiltrierenden Halbmasken) stellt für die Beschäftigten eine Belastung dar. Der Einsatz von belastendem Atemschutz ist daher auf das unbedingt erforderliche Maß zu beg... |