Für Tankstellen ergeben sich bei den Maßnahmen unterschiedliche Rechtsfolgen. Gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV bedürfen prüfpflichtige Änderungen an Tankstellen zur Lagerung und Abgabe von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis (siehe Tabelle A1.1).

Tab. A1.1 Prüf- und Erlaubnispflichten bei Änderungen an Tankstellen für verschiedene Kraftstoffe

  Änderung betrifft Bauart oder Betriebsweise der Tankstelle Bauart und Betriebsweise der Tankstelle sind durch die Änderung nicht betroffen
Flp. < 23 °C
  • Prüfung durch ZÜS
  • Erlaubnis
  • Prüfung bP
  • Keine Erlaubnis
Legende:

ZÜS: zugelassene Überwachungsstelle

bP: zur Prüfung befähigte Person gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3 BetrSichV

Tab. A1.2 Beispiele für Maßnahmen, die eine prüfpflichtige Änderung sein können

Lfd. Nr. Maßnahme prüfpflichtige Änderung gemäß Nummer 3.2[1] erlaubnispflichtig gemäß Nummer 3.3
1 Unterirdische Tanks
1.1 Einbau zusätzlicher Tanks/Auswechseln von Tanks gegen größere/Verlagern von Tanks    
  für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C Ja Ja
  für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. ≥ 23 °C, wenn die vorhandene Anlage beeinflusst wird Ja Ja
  für Diesel oder Heizöl, die nicht im Wirkbereich der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) liegen und durch einen separaten Füllschacht befüllt werden Nein Nein
  für Diesel oder Heizöl bei Befüllung durch zentralen Fernfüllschacht Ja Nein
  für wässrige Harnstofflösung, wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen möglich ist Ja Nein
  für wässrige Harnstofflösung, wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen nicht möglich ist Nein Nein
1.2 Auswechselung von Tanks gegen gleich große Tanks gleicher Bauart Ja Nein
1.3 Umbelegung von Tanks    
  von Diesel auf entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C Ja Ja[2]
  von entzündbare flüssige Kraftstoffen mit einem Flp. < 23 °C auf Diesel Ja Nein
  von Ottokraftstoff nach DIN EN 228 auf Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z. B. auf E85) Ja Ja
1.4 Zusammenlegung von Lüftungsleitungen oder Gaspendelleitungen von Tanks für Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen (z. B. Ottokraftstoff nach DIN EN 228, E85, Diesel) Ja Ja
1.5 Einbau von Tankinnenhüllen für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C Ja Nein
2 Rohrleitungen (für Flüssigkeiten oder Dämpfe)
2.1 Austausch oder Erweiterung (z. B. zum Einbau in einen Fernfüllschacht) von unterirdisch verlegten Rohrleitungen Ja Nein
2.2 Wechsel der Anschlussbelegung im (Fern-)Füllschacht einschließlich der Gaspendeleinrichtungen bzw. den Lüftungseinrichtungen und an Rohrleitungen/Zapfsäulen im Bereich bestehender Zapfinseln (erdverlegte Teile werden nicht verändert, Änderungen nur im Säulenschacht, z. B. Anschließen eines zusätzlichen Moduls an bereits vorhandene Leitungen) Ja Nein[3]
2.3 Austausch eines Fernfüllschachtes/-schrankes Ja Nein
2.4 Einbau (bzw. Nachrüstung) eines Fernfüllschachtes/-schrankes Ja Ja
2.5 Öffnung und Schließung von Schraub- und Flanschverbindungen (z. B. von Wellrohren, Schwingungsdämpfern) Nein Nein
2.6 Austausch von Dichtungen Nein Nein
3 Abgabeeinrichtungen
3.1 Aufstellung weiterer Abgabeeinrichtungen (d. h. Anzahl gleichzeitig nutzbarer Abgabeeinheiten wird erhöht)    
  für entzündbare Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C Ja Ja
  für Diesel im Wirkbereich[4] der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) Ja Nein
  für Diesel außerhalb des Wirkbereichs (ohne Wechselwirkung mit der überwachungsbedürftigen Tankstelle) Nein Nein
  für wässrige Harnstofflösung im Wirkbereich[5] der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) Ja Nein
3.2 Verlegung von Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe. Nummer 3.1 gilt sinngemäß. Ja Ja
3.3 Austausch von Abgabeeinrichtungen mit einer Abgabeeinheit gegen solche mit mehreren gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten (Mehrproduktzapfsäulen) Ja Ja
3.4 Austausch von Abgabeeinrichtungen, wenn sich die Zahl der gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten nicht erhöht und sich die Kraftstoffe nicht ändern, z. B. Austausch von Mehrproduktzapfsäulen, Erweiterung um ein Abgabemodul Ja Nein
3.5 Aufstellung von Kleinzapfgeräten Ja Nein
3.6 Kleinzapfgeräte für Betriebsstoffe Nein Nein
3.7 Aufstellung von Kompaktanlagen für wässrige Harnstofflösung (Tank mit kombinierter Abgabeeinrichtung), wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen möglich ist Ja Nein
3.8 Errichtung und Betrieb von Stromladesäulen außerhalb von Wirkbereichen und explosionsgefährdeten Bereichen von Tankstellen Nein Nein
4 Sonstiges
4.1 Auswechselung typgleicher[6] elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge