Für Tankstellen ergeben sich bei den Maßnahmen unterschiedliche Rechtsfolgen. Gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV bedürfen prüfpflichtige Änderungen an Tankstellen zur Lagerung und Abgabe von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis (siehe Tabelle A1.1).
Tab. A1.1 Prüf- und Erlaubnispflichten bei Änderungen an Tankstellen für verschiedene Kraftstoffe
Tab. A1.2 Beispiele für Maßnahmen, die eine prüfpflichtige Änderung sein können
Lfd. Nr. |
Maßnahme |
prüfpflichtige Änderung gemäß Nummer 3.2 |
erlaubnispflichtig gemäß Nummer 3.3 |
1 |
Unterirdische Tanks |
1.1 |
Einbau zusätzlicher Tanks/Auswechseln von Tanks gegen größere/Verlagern von Tanks |
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– |
für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C |
Ja |
Ja |
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– |
für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. ≥ 23 °C, wenn die vorhandene Anlage beeinflusst wird |
Ja |
Ja |
|
– |
für Diesel oder Heizöl, die nicht im Wirkbereich der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) liegen und durch einen separaten Füllschacht befüllt werden |
Nein |
Nein |
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– |
für Diesel oder Heizöl bei Befüllung durch zentralen Fernfüllschacht |
Ja |
Nein |
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– |
für wässrige Harnstofflösung, wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen möglich ist |
Ja |
Nein |
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– |
für wässrige Harnstofflösung, wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen nicht möglich ist |
Nein |
Nein |
1.2 |
Auswechselung von Tanks gegen gleich große Tanks gleicher Bauart |
Ja |
Nein |
1.3 |
Umbelegung von Tanks |
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– |
von Diesel auf entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C |
Ja |
Ja |
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– |
von entzündbare flüssige Kraftstoffen mit einem Flp. < 23 °C auf Diesel |
Ja |
Nein |
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– |
von Ottokraftstoff nach DIN EN 228 auf Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z. B. auf E85) |
Ja |
Ja |
1.4 |
Zusammenlegung von Lüftungsleitungen oder Gaspendelleitungen von Tanks für Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen (z. B. Ottokraftstoff nach DIN EN 228, E85, Diesel) |
Ja |
Ja |
1.5 |
Einbau von Tankinnenhüllen für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C |
Ja |
Nein |
2 |
Rohrleitungen (für Flüssigkeiten oder Dämpfe) |
2.1 |
Austausch oder Erweiterung (z. B. zum Einbau in einen Fernfüllschacht) von unterirdisch verlegten Rohrleitungen |
Ja |
Nein |
2.2 |
Wechsel der Anschlussbelegung im (Fern-)Füllschacht einschließlich der Gaspendeleinrichtungen bzw. den Lüftungseinrichtungen und an Rohrleitungen/Zapfsäulen im Bereich bestehender Zapfinseln (erdverlegte Teile werden nicht verändert, Änderungen nur im Säulenschacht, z. B. Anschließen eines zusätzlichen Moduls an bereits vorhandene Leitungen) |
Ja |
Nein |
2.3 |
Austausch eines Fernfüllschachtes/-schrankes |
Ja |
Nein |
2.4 |
Einbau (bzw. Nachrüstung) eines Fernfüllschachtes/-schrankes |
Ja |
Ja |
2.5 |
Öffnung und Schließung von Schraub- und Flanschverbindungen (z. B. von Wellrohren, Schwingungsdämpfern) |
Nein |
Nein |
2.6 |
Austausch von Dichtungen |
Nein |
Nein |
3 |
Abgabeeinrichtungen |
3.1 |
Aufstellung weiterer Abgabeeinrichtungen (d. h. Anzahl gleichzeitig nutzbarer Abgabeeinheiten wird erhöht) |
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– |
für entzündbare Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C |
Ja |
Ja |
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– |
für Diesel im Wirkbereich der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) |
Ja |
Nein |
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– |
für Diesel außerhalb des Wirkbereichs (ohne Wechselwirkung mit der überwachungsbedürftigen Tankstelle) |
Nein |
Nein |
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– |
für wässrige Harnstofflösung im Wirkbereich der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) |
Ja |
Nein |
3.2 |
Verlegung von Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe. Nummer 3.1 gilt sinngemäß. |
Ja |
Ja |
3.3 |
Austausch von Abgabeeinrichtungen mit einer Abgabeeinheit gegen solche mit mehreren gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten (Mehrproduktzapfsäulen) |
Ja |
Ja |
3.4 |
Austausch von Abgabeeinrichtungen, wenn sich die Zahl der gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten nicht erhöht und sich die Kraftstoffe nicht ändern, z. B. Austausch von Mehrproduktzapfsäulen, Erweiterung um ein Abgabemodul |
Ja |
Nein |
3.5 |
Aufstellung von Kleinzapfgeräten |
Ja |
Nein |
3.6 |
Kleinzapfgeräte für Betriebsstoffe |
Nein |
Nein |
3.7 |
Aufstellung von Kompaktanlagen für wässrige Harnstofflösung (Tank mit kombinierter Abgabeeinrichtung), wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen möglich ist |
Ja |
Nein |
3.8 |
Errichtung und Betrieb von Stromladesäulen außerhalb von Wirkbereichen und explosionsgefährdeten Bereichen von Tankstellen |
Nein |
Nein |
4 |
Sonstiges |
4.1 |
Auswechselung typgleicher elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtun... |