Für Tankstellen ergeben sich bei den Maßnahmen unterschiedliche Rechtsfolgen. Gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV bedürfen prüfpflichtige Änderungen an Tankstellen zur Lagerung und Abgabe von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis (siehe Tabelle A1.1).
Tab. A1.1 Prüf- und Erlaubnispflichten bei Änderungen an Tankstellen für verschiedene Kraftstoffe
Änderung betrifft Bauart oder Betriebsweise der Tankstelle | Bauart und Betriebsweise der Tankstelle sind durch die Änderung nicht betroffen | |
Flp. < 23 °C |
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Legende: | ZÜS: zugelassene Überwachungsstelle bP: zur Prüfung befähigte Person gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3 BetrSichV |
Tab. A1.2 Beispiele für Maßnahmen, die eine prüfpflichtige Änderung sein können
Lfd. Nr. | Maßnahme | prüfpflichtige Änderung gemäß Nummer 3.2[1] | erlaubnispflichtig gemäß Nummer 3.3 | ||
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1 | Unterirdische Tanks | ||||
1.1 | Einbau zusätzlicher Tanks/Auswechseln von Tanks gegen größere/Verlagern von Tanks | ||||
– | für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C | Ja | Ja | ||
– | für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. ≥ 23 °C, wenn die vorhandene Anlage beeinflusst wird | Ja | Ja | ||
– | für Diesel oder Heizöl, die nicht im Wirkbereich der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) liegen und durch einen separaten Füllschacht befüllt werden | Nein | Nein | ||
– | für Diesel oder Heizöl bei Befüllung durch zentralen Fernfüllschacht | Ja | Nein | ||
– | für wässrige Harnstofflösung, wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen möglich ist | Ja | Nein | ||
– | für wässrige Harnstofflösung, wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen nicht möglich ist | Nein | Nein | ||
1.2 | Auswechselung von Tanks gegen gleich große Tanks gleicher Bauart | Ja | Nein | ||
1.3 | Umbelegung von Tanks | ||||
– | von Diesel auf entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C | Ja | Ja[2] | ||
– | von entzündbare flüssige Kraftstoffen mit einem Flp. < 23 °C auf Diesel | Ja | Nein | ||
– | von Ottokraftstoff nach DIN EN 228 auf Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z. B. auf E85) | Ja | Ja | ||
1.4 | Zusammenlegung von Lüftungsleitungen oder Gaspendelleitungen von Tanks für Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen (z. B. Ottokraftstoff nach DIN EN 228, E85, Diesel) | Ja | Ja | ||
1.5 | Einbau von Tankinnenhüllen für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C | Ja | Nein | ||
2 | Rohrleitungen (für Flüssigkeiten oder Dämpfe) | ||||
2.1 | Austausch oder Erweiterung (z. B. zum Einbau in einen Fernfüllschacht) von unterirdisch verlegten Rohrleitungen | Ja | Nein | ||
2.2 | Wechsel der Anschlussbelegung im (Fern-)Füllschacht einschließlich der Gaspendeleinrichtungen bzw. den Lüftungseinrichtungen und an Rohrleitungen/Zapfsäulen im Bereich bestehender Zapfinseln (erdverlegte Teile werden nicht verändert, Änderungen nur im Säulenschacht, z. B. Anschließen eines zusätzlichen Moduls an bereits vorhandene Leitungen) | Ja | Nein[3] | ||
2.3 | Austausch eines Fernfüllschachtes/-schrankes | Ja | Nein | ||
2.4 | Einbau (bzw. Nachrüstung) eines Fernfüllschachtes/-schrankes | Ja | Ja | ||
2.5 | Öffnung und Schließung von Schraub- und Flanschverbindungen (z. B. von Wellrohren, Schwingungsdämpfern) | Nein | Nein | ||
2.6 | Austausch von Dichtungen | Nein | Nein | ||
3 | Abgabeeinrichtungen | ||||
3.1 | Aufstellung weiterer Abgabeeinrichtungen (d. h. Anzahl gleichzeitig nutzbarer Abgabeeinheiten wird erhöht) | ||||
– | für entzündbare Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C | Ja | Ja | ||
– | für Diesel im Wirkbereich[4] der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) | Ja | Nein | ||
– | für Diesel außerhalb des Wirkbereichs (ohne Wechselwirkung mit der überwachungsbedürftigen Tankstelle) | Nein | Nein | ||
– | für wässrige Harnstofflösung im Wirkbereich[5] der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) | Ja | Nein | ||
3.2 | Verlegung von Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe. Nummer 3.1 gilt sinngemäß. | Ja | Ja | ||
3.3 | Austausch von Abgabeeinrichtungen mit einer Abgabeeinheit gegen solche mit mehreren gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten (Mehrproduktzapfsäulen) | Ja | Ja | ||
3.4 | Austausch von Abgabeeinrichtungen, wenn sich die Zahl der gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten nicht erhöht und sich die Kraftstoffe nicht ändern, z. B. Austausch von Mehrproduktzapfsäulen, Erweiterung um ein Abgabemodul | Ja | Nein | ||
3.5 | Aufstellung von Kleinzapfgeräten | Ja | Nein | ||
3.6 | Kleinzapfgeräte für Betriebsstoffe | Nein | Nein | ||
3.7 | Aufstellung von Kompaktanlagen für wässrige Harnstofflösung (Tank mit kombinierter Abgabeeinrichtung), wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen möglich ist | Ja | Nein | ||
3.8 | Errichtung und Betrieb von Stromladesäulen außerhalb von Wirkbereichen und explosionsgefährdeten Bereichen von Tankstellen | Nein | Nein | ||
4 | Sonstiges | ||||
4.1 | Auswechselung typgleicher[6] elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtun... |
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