4.3.1 Allgemeines
Jede Gerüstlage, die als Arbeits- und Zugangsbereich genutzt werden kann, muss während des Gebrauchs durch den Gerüstnutzer durch Seitenschutz gesichert sein.
Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn der horizontale Abstand zwischen der Kante der Belagfläche des Gerüstes und einer tragfähigen und ausreichend großen Fläche des Bauwerkes nicht mehr als 0,30 m beträgt.
Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich ist, den Seitenschutz vorübergehend zu entfernen, müssen Maßnahmen gegen Absturz der Beschäftigten entsprechend der Rangfolge – Absturzsicherung, Auffangeinrichtung, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – nach Nummer 3 getroffen werden.
Sobald diese besonderen Arbeiten vorübergehend oder endgültig abgeschlossen sind, muss der Seitenschutz unverzüglich wieder angebracht werden.
Anforderungen an den Seitenschutz können z. B. DIN EN 12811-1:2004-03, DIN 4420-1:2004-03 oder den Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Gerüsthersteller entnommen werden.
4.3.2 Zugänge zu Arbeitsplätzen während des Gebrauchs durch den Gerüstnutzer
Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten (mindestens alle 50 m) müssen angemessen ergonomisch und sicher begangen werden können. Grundsätzlich sind Aufzüge, Transportbühnen und Treppen gegenüber Leitern zu bevorzugen.
Können Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht eingesetzt werden, können an deren Stelle Leitern verwendet werden. Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z. B. Platzmangel oder statische Gegebenheiten sein.
Von Ebenen, die mit Aufzügen, Transportbühnen oder Treppen erschlossen sind, dürfen zusätzlich maximal zwei weitere, nicht umlaufende Gerüstlagen (z. B. Giebelbereich, Staffelgeschoss) mit innenliegenden Leitergängen begangen werden.
Geeignete Maßnahmen zu der Anwendung von Leitern können der TRBS 2121 Teil 2 entnommen werden.
Der Zugang über innenliegende Leitern ist zulässig
- bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 m oder
- bei Arbeiten an Einfamilienhäusern,
wenn die dabei bestehenden Gefährdungen (z. B. umfangreicher Materialtransport, Schließen von Durchstiegsöffnungen) in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Erläuterung:
Einfamilienhäuser sind hier Eigenheime, die den maximalen Abmessungen der Gebäudeklassen 1a und 2 der Musterbauordnung entsprechen (Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². Die Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel).
4.3.3 Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch den Gerüstnutzer
Gerüste dürfen nur von unterwiesenen Beschäftigten des Gerüstnutzers gebraucht werden.
Mit der Inaugenscheinnahme und der Funktionskontrolle gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 ist vom Gerüstnutzer eine qualifizierte Person zu beauftragen.
4.3.4 Einhaltung des sicheren Betriebes während des Gebrauchs durch den Gerüstnutzer
Der Gerüstnutzer, der seinen Beschäftigten ein Gerüst zum Gebrauch zur Verfügung stellt, hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung den Plan für den Gebrauch (siehe Nummer 4.1.3) zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber, der Gerüste durch seine Beschäftigten benutzt oder benutzen lässt, hat sicherzustellen, dass die Gerüste in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Hierzu hat er die Beschäftigten anzuweisen, u. a. während des Gebrauchs festgestellte augenfällige Veränderungen an den jeweiligen Aufsichtführenden zu melden.
Zu diesen Veränderungen zählen z. B. der nicht bestimmungsgemäße Ausbau von Belägen, Seitenschutzbauteilen, Leitern, Verankerungen oder der Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen.
Ein Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten hat grundsätzlich durch einen Gerüstersteller zu erfolgen.
Gemäß BetrSichV sind wiederkehrende Prüfungen durchzuführen. Hierzu gibt die TRBS 1201 weitere Hinweise.