Vorbemerkung
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 2121 Teil 3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen gegen Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen. Sie konkretisiert den 2. Abschnitt und den Anhang 1 Abschnitt 3 Nummer 3.4 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.
Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen finden Anwendung z. B. in den Bereichen:
- Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Fassaden
- Arbeiten im Hoch- oder Tiefbau
- Kessel- oder Silobefahrungen
- Auf- und Abbauarbeiten in der Veranstaltungstechnik
- Inspektion und Wartung von Windenergieanlagen
- Drehmomentprüfungen an Gittermasten
- Installation von kollektiven Absturzschutzmaßnahmen
- Veranstaltungsrigging
- Hang- und Felssicherung
- Baumarbeiten
Dabei ist die gegenseitige Rettung der Beschäftigten eingeschlossen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
im Sinne dieser TRBS sind Verfahren, bei denen sich Beschäftigte planmäßig an Seilen vertikal, horizontal oder diagonal fortbewegen oder positionieren. Sie bestehen aus einem Tragsystem und einem Sicherungssystem.
2.2 Tragsystem
umfasst Anschlageinrichtung, Tragseil, Zugangs- und Positionierungsgerät und Arbeitssitz.
2.3 Sicherungssystem
umfasst Anschlageinrichtung, Sicherungsseil, Auffanggerät und Auffanggurt.
2.4 Anschlageinrichtungen
sind lasttragende Verbindungen mit dem Bauwerk, der Struktur oder anderen Objekten, die jeweils für das Tragseil und das Sicherungsseil unabhängig voneinander verwendet werden.
2.5 Anschlagmöglichkeiten
sind temporär benutzbare Stellen an Teilen baulicher Anlagen, des Bauwerks, der Struktur oder anderen Objekten zum Befestigen von Trag- und Sicherungsseilen.
2.6 Zur-Verfügung-Stellung
umfasst die Beschaffung sowie die Montage der für den jeweiligen Verwendungszweck von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen notwendigen Systemkomponenten.
2.7 Verwendung
im Sinne dieser technischen Regel umfasst den Gebrauch als Arbeitsmittel und die Funktionskontrolle sowie die Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel durch Prüfung vor, während und nach dessen Benutzung gemäß § 4 Absatz 5 BetrSichV.
2.8 Hochgelegene Arbeitsplätze
im Sinne dieser Technischen Regel sind Arbeitsplätze, die mit Zugangsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen erreicht werden sollen bzw. an denen eine Positionierung mit seilunterstützten Verfahren erfolgen soll.
2.9 Höhenarbeiten
sind Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen, bei denen Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwendet werden.
2.10 Seilunterstützte Baumarbeiten
sind Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen an und in Bäumen, bei denen Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwendet werden.
3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 BetrSichV sind die bei Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln. Dabei sind auch personenbezogene Bedürfnisse zu berücksichtigen. Auf die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" und die TRBS 2121 wird hingewiesen.
(2) In der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwendet werden kann. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Weiterhin ist zu prüfen, ob mit dem Verfahren die vorgesehenen Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
(3) Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Schutzmaßnahmen Vorschriften, Regeln und Informationen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, die Informationen der Hersteller von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen, Fachregeln der Berufsverbände und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen.
4 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz
4.1 Zur-Verfügung-Stellung
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen geeignete Systemkomponenten einschließlich der Rettungseinrichtungen für den jeweiligen Verwendungszweck zusammenzustellen.
(2) Geeignete Systemkomponenten bei der Verwendu...