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In Abhängigkeit von den ermittelten und bewerteten Gefährdungen sind Maßnahmen festzulegen, mit denen der Schutz Beschäftigter und anderer Personen gewährleistet wird. Hierzu gehören z. B.
1. |
Maßnahmen, die die Freisetzung von Gasen vermeiden, |
2. |
Maßnahmen für den Fall notwendiger betriebsbedingter oder störungsbedingter Freisetzung von Gasen, um dadurch bedingte Gefährdungen so gering wie möglich zu halten, |
3. |
Aufstellung und Betrieb von ortsfesten Druckanlagen für Gase unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheits- und Schutzabstände. |
4.1 Gefahrenbereiche
(1) Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht vermieden werden, so gelten für die Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche und die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche die GefStoffV Anhang I Nummer 1.6 bis 1.8 sowie TRGS 720, TRGS 721 und TRGS 722. Für die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Entzündung einer explosionsfähigen Atmosphäre bzw. zur Beschränkung der Auswirkungen gelten TRBS 2152 Teil 3 und 4. Für Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen wird auf TRBS 2153 verwiesen. Für detaillierte Hinweise zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen siehe DGUV Regel 113-001 Anlage 4 (Beispielsammlung).
(2) Eine Einschränkung explosionsgefährdeter Bereiche ist durch bauliche Maßnahmen möglich, soweit diese die Räume oder Bereiche gasdicht abschließen. Diese Abtrennungen müssen nicht für Beanspruchungen aus Explosionen ausgelegt sein. Um bei Aufstellung im Freien die natürliche Umlüftung zu erhalten, ist eine Einschränkung nur an ein oder zwei Seiten zulässig. Bei Einschränkung an mehr als zwei Seiten müssen ergänzende Lüftungsmaßnahmen vorhanden sein, siehe Nummer 4.5.2 Absatz 5.
(3) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur bauliche Anlagen und Einrichtungen angeordnet sein, die dem Betrieb der ortsfesten Druckanlagen für Gase dienen. Betriebs- und Werkstrassen sowie Werkgleise gehören zu diesen Einrichtungen. Auf diesen Verkehrswegen dürfen nur Fahrzeuge verkehren, die dem Betrieb der ortsfesten Druckanlagen dienen und die ausreichend explosionsgeschützt ausgeführt sind. Abweichend von Satz 3 dürfen nicht explosionsgeschützt ausgeführte Fahrzeuge dann in diesen explosionsgefährdeten Bereichen verkehren, wenn sichergestellt ist, dass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, z. B. durch eine Arbeitsfreigabe.
(4) Für ortsfeste Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 sind Bereiche mit möglicher Gefährdung festzulegen. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn um Stellen mit möglicher Freisetzung von Gasen die Bereiche jeweils folgende Abmessungen haben:
1. |
ein kugelförmiger Bereich mit einem Radius von 5 m zu anderen Anlagen auf dem Werksgelände, |
2. |
ein Abstand von 10 m zur Grenze des Werkgeländes. |
Diese Bereiche können durch gasdichte Wände verringert werden. Siehe dazu auch Anhang 1.
(5) Eine Einschränkung der Bereiche mit möglicher Gefährdung nach Absatz 4 ist durch bauliche Maßnahmen möglich, soweit diese die Räume oder Bereiche gasdicht abschließen. Um bei Aufstellung im Freien die natürliche Umlüftung zu erhalten, ist eine Einschränkung nur an ein oder zwei Seiten zulässig. Bei Einschränkungen an mehr als zwei Seiten müssen ergänzende Lüftungsmaßnahmen vorhanden sein, siehe Nummer 4.5.2 Absatz 5.
(6) In den Bereichen mit möglicher Gefährdung gemäß Absatz 4 dürfen sich nur bauliche Anlagen und Einrichtungen befinden, die dem Betrieb der ortsfesten Druckanlagen für Gase dienen.
(7) Zur Festlegung von Gefahrenbereichen aufgrund der möglichen Freisetzung von Gasen siehe auch TRGS 407 Nummer 3.2.4 Absatz 4.
4.2 Allgemeine Maßnahmen
(1) Ortsfeste Druckanlagen für Gase einschließlich ihrer Ausrüstungsteile und aller Rohrleitungen sind so zu betreiben, zu kontrollieren und instand zu halten, dass sie bei den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen mindestens technisch dicht sind (siehe TRGS 722 Nummer 2.4.3 sowie TRGS 500).
(2) Ortsfeste Druckanlagen für Gase müssen so aufgestellt, ausgerüstet und verfahrenstechnisch eingebunden sein, dass aus Sicherheitseinrichtungen freigesetzte Gase gefahrlos abgeleitet werden können. Auf TRBS 2141 Teil 3 Nummer 4.1.2.2 wird hingewiesen.
(3) Räume sowie Bereiche im Freien mit ortsfesten Druckanlagen für Gase sowie die Behälter selbst müssen deutlich erkennbar und dauerhaft wie folgt gekennzeichnet sein:
1. |
die Zugänge zu Räumen oder die umgrenzten Bereiche im Freien mit dem Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" (D-P006) und "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" (P003), |
2. |
explosionsgefährdete Bereiche mit dem Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" (D-W021) gemäß GefStoffV Anhang I Nummer 1.6 Absatz 5, |
3. |
Bereiche mit akut toxischen Gasen der Kategorien 1, 2 oder 3 mit dem Warnzeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" (W016), |
4. |
Bereiche mit ätzenden Gasen mit dem Warnzeichen "Warnung vor ätzenden Stoffe... |