(1) Lagerbehälter sind so zu montieren und zu installieren, dass sie ihre Lage nicht verändern können und durch äußere Einwirkungen nicht beschädigt werden. Domschächte sind so zu montieren, dass eine Ansammlung oder Verschleppung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert wird.
(2) Sollen unterirdische Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe, Flüssiggas oder Flüssigerdgas in einem Bereich eingebaut werden, in dem mit einer Veränderung ihrer Lage durch Grundwasser oder Staunässe oder Überschwemmung zu rechnen ist, müssen sie verankert oder durch entsprechende Belastung gegen Aufschwimmen (Auftriebssicherung) gesichert sein, wobei die Verankerung oder Belastung mindestens 1,3-fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Lagerbehälters haben muss, bezogen auf den höchsten zu erwartenden Wasserstand. Die Auftriebssicherungen dürfen die Behälterumhüllung nicht beschädigen.
(3) Oberirdische Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe, Flüssiggas, Wasserstoff oder Flüssigerdgas in Überschwemmungsgebieten oder überschwemmungsgefährdeten Gebieten müssen
1. |
so aufgestellt sein, dass sie vom zu erwartenden Hochwasser nicht erreicht werden können, oder |
2. |
einschließlich ihrer Anlagenteile durch geeignete Verankerungen oder Eigengewicht so gesichert sein, dass sie bei einem Hochwasserereignis ihre Lage nicht verändern oder aufschwimmen; hierzu müssen sie mit mindestens 1,3-facher Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Lagerbehälters gesichert werden, und |
3. |
dem von außen einwirkenden zu erwartenden Wasserdruck standhalten; dies gilt für Lagerbehälter gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) als erfüllt, und |
4. |
so aufgestellt sein, dass über Entlüftungs-, Füll- oder Entnahmeleitungen oder sonstige Öffnungen oder Armaturen kein Wasser eindringen kann. |
(4) Bei Aufstellung oberirdischer Lagerbehälter im Freien in Überschwemmungsgebieten oder überschwemmungsgefährdeten Gebieten müssen die Lagerbehälter mit einem Schutz gegen Beschädigungen durch Treibgut oder Eisstau versehen werden.
(5) Domschächte dürfen keine Belastungen auf den Lagerbehälter übertragen, die zu Beschädigungen der Wandung des Lagerbehälters oder der Isolierung führen können.
(6) Durchbrüche für Kabel und Rohrleitungen durch Domschächte von Lagerbehältern und von Behältern zur Lagerung von Betriebsstoffen mit einem Flammpunkt ≤ +55 °C müssen gegen das Eindringen von Kraftstoffen und deren Dämpfen geschützt werden.
(7) Innerhalb des Wirkbereichs von Abgabeeinrichtungen für flüssige Kraftstoffe und Flüssiggas müssen die Einmündungen von Kanälen und Schutzrohren für Kabel und Rohrleitungen in Schächten gegen das Eindringen von Kraftstoffen und deren Dämpfen geschützt sein. Dies wird durch Abdichtung mit dauerelastischem und mineralölbeständigem Material oder mit mineralölbeständigen Kabelkanalabdichtungen erreicht.
(8) Zur Vermeidung der Ansammlung gefährlicher Mengen explosionsfähiger Atmosphäre in Sockel-, Revisions- und Kabelschächten von Abgabeeinrichtungen und Schächten in den Wirkbereichen gemäß Abschnitt 4.1.7 müssen diese entweder abgedeckt oder mit geeignetem Füllmaterial (z. B. Sand) verfüllt sein. Für Sockelschächte von Abgabeeinrichtungen gilt Satz 1 als erfüllt, wenn nur die Anschlussarmaturen, Schnellschlussarmaturen etc. frei zugänglich sind.