(1) Ob für EMF-Quellen im Zusammenhang mit dem Einsatzort oder der Tätigkeit eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung ausreichend ist, kann anhand von Anhang 1 Tabelle A1.1 und Anhang 2 Tabelle A2.1 für die dort aufgeführten Quellen entschieden werden.

Hinweis 1: Anhang 1 Tabelle A1.1 und Anhang 2 Tabelle A2.1 erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei EMF-Quellen, die nicht in den Tabellen enthalten sind, sind weitere Informationsquellen (wie z. B. die Bedienungsanleitung) bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Hinweis 2: Für eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte ohne aktive Implantate (z. B. Träger passiver Implantate, Beschäftigte mit metallischen Fremdkörpern) sowie besonders schutzbedürftige Beschäftigte mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher, Insulinpumpe, Cochlea-Implantat) siehe Abschnitt 6.9.

 

(2) Bei den Angaben in Anhang 1 Tabelle A1.1 und Anhang 2 Tabelle A2.1, wie die EMF-Quellen bezüglich ihrer Gefährdung einzuordnen sind, wurde davon ausgegangen, dass diese den Produktsicherheitsvorschriften entsprechen und wie vom Hersteller vorgesehen installiert und betrieben werden.

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