Bei Überschreitung der oberen ALS nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.16 hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 EMFV zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
1. |
Bewertung der Einwirkung für den einzelnen Mitarbeiter auf der Grundlage von Informationen des Herstellers des implantierten aktiven medizinischen Gerätes und soweit möglich des behandelnden Arztes oder Arbeitsmediziners, Hinweis: Für weitere Informationen zur individuellen Bewertung siehe Teil 1 Abschnitt 6.9. |
2. |
Zugangsbeschränkung zum betreffenden Arbeitsbereich insbesondere durch Kontroll- oder Absperrmaßnahmen, |
3. |
betriebsorganisatorische Maßnahmen, insbesondere Schulung und Unterweisung, individuelle oder allgemeine Zugangsverbote und |
4. |
um den Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten Gefährdungen kenntlich zu machen, werden die Arbeitsbereiche nach § 6 Absatz 3 EMFV (z. B. P007, siehe Anhang 1) gekennzeichnet. |
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