1 Allgemeine Hinweise
(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist zu ermitteln, welche Gefährdungen von den Stoffen und Gemischen ausgehen können. Dazu müssen die gefährlichen Eigenschaften bestimmt werden. Die Zuordnung von gefährlichen Eigenschaften zu Gefahrenklassen wird Einstufung genannt. Für diese Einstufung gilt grundsätzlich die CLP-Verordnung.
(2) Ist das Gemisch nicht auf seine Gefahreneigenschaften geprüft, liegen jedoch ausreichend Daten über ähnliche geprüfte Gemische und einzelne gefährliche Bestandteile vor, um die Gefahren des Gemisches hinreichend zu beschreiben, dann sind diese Daten gemäß der Übertragungsvorschriften nach Anhang I Teil 1 für jede einzelne Gefahrenklasse nach Anhang I Teil 3 und 4 der CLP-Verordnung zu verwenden.
(3) Die Ausgangsstoffe bzw. mögliche Inhaltsstoffe sowie deren Anteil im Stoff/Gemisch und deren Einstufung sind – soweit möglich – zu ermitteln. In der Regel liegen zumindest teilweise Informationen vor, z. B. aus Sicherheitsdatenblättern, dem Formulierungs- oder Produktionsprozess, eigenen Analysen oder im Rahmen der Qualitäts- oder Prozesskontrolle, die für eine Einstufung verwendet werden können.
(4) Je nach Herkunft bzw. Entstehung und Art des Stoffs oder Gemischs kann sich die Einstufung als schwierig erweisen, weil Informationsdefizite bestehen können (beispielsweise bei Stoffen oder Gemischen, die nicht wiederholt bzw. über lange Zeiträume verwendet werden, bei bestimmten Abfällen wie z. B. Lösemittelgemischen und Schlacken, oder bei Stoffen und Gemischen zur wissenschaftlichen sowie produkt- oder verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung). In diesen Fällen kann ein gegenüber der CLP-Verordnung vereinfachtes Verfahren zur Einstufung und Kennzeichnung angewendet werden, für das die nachfolgenden Ausführungen eine Hilfestellung bieten.
(5) Falls einstufungsrelevante, gefährliche Stoffe vorhanden sein können und das Unterschreiten einstufungsrelevanter Konzentrationsgrenzen dieser Stoffe nicht sichergestellt werden kann, ist die jeweils schärfere Einstufung (Gefahrenkategorie) heranzuziehen. Stoffspezifische Konzentrationsgrenzen sind in Anhang VI der CLP-Verordnung und dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA veröffentlicht.
(6) Eine zulässige Vereinfachung besteht darin, bestimmte Wirkungen nach den nachfolgenden Regeln zu unterstellen und so Informationsdefizite wie z. B. ungenaue Informationen über die enthaltenen chemischen Verbindungen und deren Konzentration im Gemisch, die für eine Berechnung der Einstufung notwendig sind, zu kompensieren.
(7) Das vereinfachte Einstufungsverfahren wird für den Hauptanwendungsfall "Gemische" dargestellt. Es kann entsprechend für Stoffe angewandt werden, die Verunreinigungen oder Stabilisatoren enthalten oder aus mehreren Komponenten bestehen.
(8) Hinsichtlich der Vorgaben zur vereinfachten Kennzeichnung wird auf Nummer 4.3 verwiesen.
2 Besondere Hinweise
2.1 Physikalische Gefahren
Wenn bekannt ist, dass die Stoffe in einem Gemisch nicht in gefährlicher Weise miteinander reagieren und keine Änderung sicherheitstechnisch wichtiger Eigenschaften stattfindet (z. B. Verringerung der thermischen Stabilität), wird das Gemisch wie der "gefährlichste" enthaltene Stoff eingestuft. Dabei ist auch die katalytische Wirkung von Stoffen in geringen Konzentrationen, die ggf. gefährliche Reaktionen auslösen können, zu berücksichtigen. Hinweise für eine entsprechende Rangfolge der Eigenschaften gibt das Gefahrgutrecht (siehe insbesondere ADR 2.1.3.5.3 bis 2.1.3.10).
2.2 Gesundheitsgefahren
[Vorspann]
(1) Bei der Ermittlung der Einstufung können bekannte Eigenschaften gemäß den Vorgaben der CLP-Verordnung verwendet werden.
(2) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Berechnung der Einstufung eines Gemisches vor, z. B. weil die gefährlichen Inhaltsstoffe nicht genau differenziert und ihre Konzentration im Gemisch nicht bestimmt werden kann, sind bei der vereinfachten Einstufung bestimmte Wirkungen nach den aufgeführten Regeln zu unterstellen.
2.2.1 Akut toxische Gemische
(1) Gemische sind als akut toxisch einzustufen und zu kennzeichnen, wenn sich darin akut toxische Stoffe in einer Konzentration befinden, dass von einer solchen Wirkung auszugehen ist. Es ist dabei nach dem Aufnahmeweg zu unterscheiden.
(2) Die Einstufung von Gemischen, die Inhaltsstoffe enthalten, die als akut toxisch eingestuft sind, sollte vorzugsweise gemäß den Kriterien in Anhang 1, Teil 3 Abschnitt 3.1.3 der CLP-Verordnung erfolgen. Auf die Beschreibung der Einstufungskriterien für Gemische nach der CLP-Verordnung wird verzichtet, da diese sehr umfänglich sind und detaillierte Kenntnisse verlangen.
(3) Bei Datenlücken kann das in den Absätzen 4 bis 7 beschriebene vereinfachte Verfahren angewendet werden.
(4) Gemische sind als akut toxisch der Kategorie 1 (Acute Tox. 1) einzustufen und mit GHS06 und H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen, wenn sie akut toxische Komponenten der Kategorie 1 in einer Einzelkonzentration von 0,1 % und mehr enthalten und diese in der Summe eine Konzentrationsgrenze von
a) |
10 % bei oraler Aufnahme |
b) |
10 % bei dermaler Aufnahme |