(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Arbeitgeber fachkundig zu erstellen. Ist der Arbeitgeber nicht selbst fachkundig, dann muss er sich fachkundig beraten lassen.

 

(2) Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verlangt mindestens folgende Kenntnisse:

 

1.

zu den für die Beurteilung notwendigen Informationsquellen nach Nummer 5.1,

 

2.

zu den verwendeten und im Betrieb entstehenden Gefahrstoffen und ihren gefährlichen Eigenschaften nach Nummer 5.2,

 

3.

zu den mit den Gefahrstoffen im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten,

 

4.

zum Vorgehen bei der Beurteilung der Gefährdungen nach Nummer 6,

 

5.

zur Substitution gemäß TRGS 600,

 

6.

zu technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

 

7.

zur Kontrolle der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen nach Nummer 7 und

 

8.

zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach Nummer 8.

Die Anforderungen an den Umfang und die Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von der Branche, dem Betrieb und den zu beurteilenden Tätigkeiten unterschiedlich sein und müssen nicht in einer Person vereinigt sein.

 

(3) Die Fachkunde umfasst im Wesentlichen folgende Komponenten:

 

1.

Eine geeignete Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit und

 

2.

Kompetenz im Arbeitsschutz, die Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst.

Diese Kenntnisse können durch Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.

 

(4) Vor Beginn der Tätigkeiten müssen die Arbeitsbedingungen fachkundig beurteilt werden, um die festzulegenden Schutzmaßnahmen für die sichere Ausführung der Tätigkeiten bewerten oder überprüfen zu können.

 

(5) Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen.

 

(6) Besondere Anforderungen an die notwendige Fachkunde können für die Anwendung bestimmter Verfahren zur Beurteilung der inhalativen Exposition, insbesondere für Arbeitsplatzmessungen, erforderlich sein. Diese Anforderungen beschreibt die TRGS 402.

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