3.1 Allgemeines zur Informationsermittlung
(1) Gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die Pflicht, Art, Ausmaß und Dauer der dermalen Gefährdung zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung der Gefährdung durch Hautkontakt festzulegen.
(2) Der Arbeitgeber hat die für die Beurteilung der Gefährdung und die Festlegung der Maßnahmen erforderlichen Informationen für alle Tätigkeiten, Arbeitsverfahren und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Hautkontakt gegenüber Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen zu ermitteln.
1. |
Eigenschaften der Arbeitsstoffe wie:
- hautgefährdende Eigenschaften (siehe Abschnitt 3.2.2),
- hautresorptive Eigenschaften (siehe Abschnitt 3.2.3) und
- sonstige Eigenschaften, die zu einer Gefährdung der Haut führen können (z. B. entfettend, siehe Abschnitt 3.2.4),
|
2. |
Tätigkeiten und Arbeitsverfahren, um Art, Ausmaß und Dauer eines möglichen Hautkontaktes abschätzen zu können, |
3. |
Arbeitsbedingungen, die zu einer Gefährdung durch Feuchtarbeit führen können, sowie |
4. |
Arbeitsbedingungen, die die Gefährdung der Beschäftigten erhöhen können z. B. physikalische Bedingungen (siehe Abschnitt 4.1 Absatz 4), Tätigkeiten mit sichtbarer Verschmutzung der Haut. |
(4) Relevante Informationsquellen zur Informationsermittlung stellen branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen, Hilfestellungen sowie Portale und Datenbanken nach Anhang 2 dar.
3.2 Ermittlung stoffbezogener Informationen
3.2.1 Informationsquellen
(1) Für die Ermittlung stoffbezogener Informationen hat der Arbeitgeber Informationen insbesondere aus den folgenden Quellen heranzuziehen:
1. |
Sicherheitsdatenblatt (insbesondere Abschnitte 2, 8 und 11), |
2. |
Kennzeichnungsetikett. |
(2) Weitere Informationen findet der Arbeitgeber unter anderem in folgenden Quellen:
1. |
Technisches Merkblatt, |
2. |
Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", TRGS 903 "Biologische Grenzwerte (BGW)", TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe", TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV", TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen", TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", |
3. |
MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). |
(3) Liegen keine aussagekräftigen Informationen (Hinweise zur Ermittlung siehe auch TRGS 400 Abschnitt 5.2) zu akut toxischen Wirkungen über die Haut, hautreizenden oder hautsensibilisierenden Wirkungen vor, sind die Stoffe und Gemische bei der Gefährdungsbeurteilung wie Stoffe der Gefahrenklassen Akute Toxizität (dermal) Kategorie 3, Hautreizung Kategorie 2 oder Sensibilisierung der Haut Kategorie 1 zu behandeln.
3.2.2 Hautgefährdende Gefahrstoffe
(1) Gefahrstoffe sind hautgefährdend, wenn sie eingestuft sind bezüglich:
1. |
Ätzwirkung auf die Haut Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C (Skin Corr. 1 [A, B, C]; H314), H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden, |
2. |
Hautreizung Kategorie 2 (Skin Irrit. 2; H315), H315: Verursacht Hautreizungen, oder |
3. |
Sensibilisierung der Haut Kategorie 1, 1A oder 1B (Skin Sens. 1 [A, B]; H317), H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen. |
(2) Gefahrstoffe sind auch hautgefährdend, wenn sie mit dem folgenden EUH-Satz gekennzeichnet sind: EUH066: Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
(3) Zudem können Gefahrstoffe, die mit einem der folgenden EUH-Sätze gekennzeichnet sind, für Beschäftigte, die bereits gegenüber den im EUH-Satz genannten Stoffen sensibilisiert sind, hautgefährdend sein:
1. |
EUH204: Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen, |
2. |
EUH205: Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen, oder |
3. |
EUH208: Enthält <Name des sensibilisierenden Stoffes>. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
(4) Gefahrstoffe sind auch hautgefährdend, wenn sie in der TRGS 900 oder TRGS 907 mit "Sh" (sensibilisierend auf die Haut) oder "Sah" (sensibilisierend auf die Atemwege und die Haut) gekennzeichnet sind. Wenn der Gefahrstoff nicht in diesen TRGS aufgeführt ist, kann die MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft als weitere Informationsquelle herangezogen werden.
(5) Einige Arzneimittel, ätherische Öle, Pflanzen und Steinkohlenteerprodukte können in Verbindung mit natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung zu einer verstärkten Lichtempfindlichkeit führen und unerwünschte Hautreaktionen (photoallergische bzw. phototoxische Reaktionen) auslösen. Beispiele sind in Anhang 7 aufgeführt.
3.2.3 Hautresorptive Gefahrstoffe
(1) Gefahrstoffe sind hautresorptiv, wenn sie wie folgt eingestuft sind:
1. |
Akute Toxizität Kategorie 1 oder 2 (Acute Tox. 1 oder 2; H310), H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, |
2. |
Akute Toxizität Kategorie 3 (Acute Tox. 3; H311), H311: Giftig bei Hautkontakt, |
3. |
Akute Toxizität Kategorie 4 (Acute Tox. 4; H312), H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt, |
4. |
Spezifische Zielorgantoxizit... |