(1) Die Zuordnungen der Gefährdungskategorien gering, mittel, hoch nach der Gefährdungsmatrix (Tabelle 2) ergeben sich aus:

 

1.

der Einstufung nach CLP-Verordnung,

 

2.

den in der Kennzeichnung nach CLP-Verordnung gegebenenfalls vorhandenen EUH-Sätzen,

 

3.

den unterstellten Gefahrenklassen bei Datenlücken,

 

4.

Ausmaß und Dauer des Hautkontakts.

 

(2) Es müssen immer alle Einstufungen und EUH-Sätze betrachtet werden. Hierbei ist die höchste Gefährdung für die Beurteilung maßgebend. Neben der Einstufung nach CLP-Verordnung sind die nationalen Einstufungen nach TRGS 905, 906 und 907 zu berücksichtigen.

 

(3) Bei kurzzeitigem kleinflächigen Hautkontakt mit Gemischen oder Erzeugnissen, die einen sensibilisierenden Gefahrstoff enthalten und freisetzen können (z. B. Vulkanisationsbeschleuniger in Polymeren und Elastomeren, Restmonomeranteile in nicht vollständig ausgehärteten Kunststoffharzen) liegt in der Regel eine geringe Gefährdung vor. Unabhängig von Ausmaß und Dauer stellt der Hautkontakt mit Werkzeugen aus Edelstahl oder Hartmetall in der Regel eine geringe Hautgefährdung dar.

 

(4) Abweichend von der Zuordnung der Gefährdungskategorien gemäß der Gefährdungsmatrix (Tabelle 2) liegt eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt vor, wenn praktische Erfahrungen zeigen, dass diese Stoffe oder Gemische eine Sensibilisierung bei einer erheblichen Anzahl von Beschäftigten hervorrufen können (z. B. bei nicht ausgehärteten Epoxidharzsystemen oder Tätigkeiten mit Isocyanaten)

 

(5) Bei kurzzeitigem kleinflächigen Hautkontakt mit Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen, die durch hautgefährdende oder hautresorptive Gefahrstoffe kontaminiert sind, liegt je nach Gefährlichkeitsmerkmal eine geringe, mittlere oder hohe Gefährdung vor.

 

(6) Feuchtarbeit kann nicht mit der Gefährdungsmatrix (Tabelle 2) beurteilt werden.

 

(7) Bei Kontakt zu Gemischen, die mit EUH204, EUH205 oder EUH208 gekennzeichnet sind, besteht eine hohe Gefährdung für Beschäftigte, die bereits durch die im EUH-Satz genannten Stoffe oder Stoffgruppen sensibilisiert sind.

Tabelle 2: Gefährdungsmatrix zur Beurteilung von Hautkontakt mit Gefahrstoffen

Bei Datenlücken sind die unterstellten Gefahrenklassen nach Abschnitt 3.2.1 Absatz 3 zu berücksichtigen.

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