(1) Technische Schutzmaßnahmen sind u. a.

 

1.

geeignete Werkzeuge, Instrumente oder Arbeitsvorrichtungen, Arbeitsgeräte,

 

2.

Kapselungen, Absaugungen oder Lüftungen,

durch deren Einsatz der Hautkontakt verhindert oder minimiert wird.

 

(2) In Anhang 5 werden beispielhaft technische und organisatorische Schutzmaßnahmen aufgeführt.

 

(3) Können technische Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise nicht genutzt werden, z. B. bei Probenahmen, Instandhaltungsarbeiten oder Betriebsstörungen, sind organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die den Schutz der Beschäftigten gewährleisten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge