5.5.1 Allgemeines zu persönlichen Schutzmaßnahmen
(1) Persönliche Schutzmaßnahmen unterteilen sich in persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Hautmittel. Das Ziel des Einsatzes von persönlicher Schutzausrüstung ist der Schutz von Händen und anderen Körperteilen vor einer Gefährdung durch Gefahrstoffe. Hierzu zählen unter anderem Schutzhandschuhe, Gesichtsschutz, Schutzkleidung und Schutzschuhe. Die Abschnitte 5.5.2 und 5.5.3 beziehen sich auf den Schutz von Händen und Unterarmen. Zum Schutz weiterer Körperteile ist Abschnitt 5.5.4 zu beachten. Hautmittel sind in Abschnitt 5.5.5 behandelt.
(2) Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Schutzausrüstung und Hautmittel auszuwählen und in ausreichender Menge bereitzustellen. Schutzausrüstung und Hautmittel sind gemäß den Herstellervorgaben zu lagern. Falls der Hersteller die Wiederverwendung der Schutzausrüstung zulässt, kann der Arbeitgeber diese entsprechend den Herstellervorgaben reinigen und wiedereinsetzen. Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Schutzausrüstung ist entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.
(3) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe getragen werden müssen, sind vorrangig Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374-1:2018-10 auszuwählen, siehe Abschnitt 5.5.2. Der Arbeitgeber kann auch andere flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe auswählen, z. B. Gewebehandschuhe mit Vollbeschichtung aus Nitrilkautschuk, wenn er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung begründet, dass damit ein ausreichender Schutz erreicht wird. Die Auswahl der Schutzhandschuhe sollte dabei in Anlehnung an Abschnitt 5.5.2 erfolgen und die Informationen nach Absatz 1 und 2 des Abschnitts 5.5.2 berücksichtigen.
(4) Die Wirksamkeit der persönlichen Schutzmaßnahmen hängt unmittelbar von der Auswahl und bestimmungsgemäßen Verwendung ab. Hierzu enthalten die branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen aus Anhang 2 Informationen. Oder der Hersteller von Schutzausrüstung kann den Arbeitgeber auf Anfrage unterstützen.
(5) Die Wirksamkeit der persönlichen Schutzmaßnahmen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen.
(6) Die konkret ausgewählten Schutzausrüstungen und Hautmittel sind in der Betriebsanweisung anzugeben. Zusätzlich hat sich in der Praxis eine tabellarische Übersicht in Form eines Hand- und Hautschutzplans bewährt, auf den in der Betriebsanweisung hingewiesen werden kann.
(7) Die Beschäftigten sind in der bestimmungsgemäßen Verwendung der Schutzausrüstung und Hautmittel zu unterweisen.
(8) Die Verwendung von Schutzhandschuhen ist immer vorzuziehen, wenn dadurch Verschmutzungen und das Händewaschen reduziert werden.
(9) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob das Tragen von PSA belastend ist. Hierzu kann der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beteiligt werden. Das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ohne Wechsel über mehr als 4 Stunden pro Arbeitstag ist als belastend im Sinne von § 7 Absatz 5 GefStoffV anzusehen. Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für alle Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.
(10) Liegen verschiedene Gefährdungen gleichzeitig vor, beispielsweise chemische, mechanische oder thermische, sind all diese im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und bei der Auswahl der Schutzausrüstung zu berücksichtigen. Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung ist abzuwägen, welche Schutzausrüstung in diesem Fall eingesetzt werden soll. Beispielsweise sind in Hochtemperaturbereichen mit gleichzeitiger chemischer Belastung ausschließlich Schutzhandschuhe aus Leder (siehe TRGS 551) sowie schwer entflammbare Schutzkleidung geeignet. Bei Arbeiten an Maschinen mit Einzugsgefahr bei gleichzeitiger chemischer Belastung ist das Tragen von Schutzhandschuhen verboten. Stattdessen sind geeignete Hautschutzmittel einzusetzen.
(11) Liegen dem Arbeitgeber Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder dem Berufskrankheitengeschehen vor, dass Beschäftigte aus medizinischen Gründen besondere Schutzhandschuhe oder Hautmittel am Arbeitsplatz benutzen müssen, so hat der Arbeitgeber dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
(12) Werden Schutzhandschuhe aus Latex verwendet, müssen diese ungepudert sein. Dies gilt auch für medizinische Einmalhandschuhe gemäß DIN EN 455-1:2020-07.
5.5.2 Auswahl von Chemikalienschutzhandschuhen
(1) Folgende Informationen müssen zur Auswahl geeigneter Chemikalienschutzhandschuhe vorliegen und sind bei der Auswahl von Schutzhandschuhen immer zu berücksichtigen:
1. |
Verwendete oder freigesetzte Gefahrstoffe (Stoff oder Gemisch) und ihre Einstufung, |
2. |
die vorgesehene Tätigkeit, |
3. |
Art, Ausmaß und Dauer des Hautkontakts bzw. der hautgefährdenden Tätigkeit, |
4. |
weitere gleichzeitig oder direkt anschließend verwendete Stoffe oder Gemische, |
5. |
Anforderungen an die mechanische Festigkeit und thermische Anforderungen an den Chemikalienschutzhandschuh, |