(1) Wer die messtechnische Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Gefahrstoffexposition am Arbeitsplatz durchführt, muss über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen. Die gerätetechnische Ausstattung muss dem Stand der Technik entsprechen und für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein. Informationen hierzu befinden sich in der einschlägigen Literatur (z. B. Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, Arbeitsgruppe "Luftanalysen" der Ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, Arbeitsgruppe Analytik im Sachgebiet Gefahrstoffe der DGUV, IFA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen", Veröffentlichungen der BAuA).

 

(2) Zur notwendigen technischen Ausstattung einer Messstelle gehören:

 

1.

Messgeräte zur Ermittlung der für die Messung relevanten Umgebungsbedingungen (z. B. Temperatur, Luftfeuchte, Luftströmung),

 

2.

Geräte zur Erfassung von Gefahrstoffen (z. B. Probenahmepumpen, Probenahmesysteme, direktanzeigende Messgeräte),

 

3.

Systeme für Transport und Lagerung der Proben (z. B. Kühlboxen, Transportbehälter),

 

4.

Systeme zur analytischen Bestimmung, sofern die Bestimmung nicht an ein externes Labor vergeben wird,

 

5.

Einrichtungen zur Überprüfung aller messwertrelevanten Geräte (z. B. Volumenstrommessgeräte),

 

6.

Ausstattung zur Berechnung von Messergebnissen und zur Archivierung von Rohdaten und Berichten,

 

7.

Zubehör (z. B. Uhr, Tragegurte, Schläuche, Stative).

 

(3) Die gerätetechnische Ausstattung muss regelmäßig geprüft, gewartet und ggf. kalibriert werden.

 

(4) Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen erfordern ggf. eine spezielle Gerätetechnik.

 

(5) Für Messungen unter Tage sind die besonderen Anforderungen nach Anhang 1 Abschnitt 5 zu erfüllen.

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