(1) Kontrollmessungen sind Arbeitsplatzmessungen unter den im Befund festgelegten Bedingungen.
(2) Ergibt die Beurteilung der Ergebnisse der Arbeitsplatzmessung eine Einhaltung des Beurteilungsmaßstabs und werden zur Befundsicherung Kontrollmessungen empfohlen, sind diese in angemessenen Zeitabständen durchzuführen. Die Messungen sind in kürzeren Abständen vorzunehmen, je näher die gemessene Konzentration am Beurteilungsmaßstab liegt (vgl. Tabelle 4).
Tabelle 4: In der Praxis bewährte Zeitabstände für Kon- trollmessungen
Halbjährlich | jährlich |
---|---|
¼ < Stoffindex/Bewertungsindex ≤ 1 | Stoffindex/Bewertungsindex ≤ ¼ |
AK < Messergebnis ≤ TK | Messergebnis ≤ AK |
(3) Liegen bei unveränderten relevanten Randbedingungen für Stoffe mit AGW die Stoffindizes bzw. der Bewertungsindex
1. |
unterhalb 0,1, kann der Zeitabstand zwischen den Kontrollmessungen auf bis zu drei Jahre ausgedehnt oder in begründeten Fällen auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden, |
2. |
bei drei aufeinanderfolgenden Messungen im Rahmen des Kontrollmessplans unterhalb 0,25, kann auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden. |
(4) Bei krebserzeugenden Stoffen kann bei drei aufeinander folgenden Messungen im Rahmen des Kontrollmessplans auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden, wenn die Messergebnisse unter 0,25 der Akzeptanzkonzentration liegen.
(5) Liegen die Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen in vergleichbarer Höhe wie die Ermittlungsergebnisse zur Hintergrundkonzentration[1], kann auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden.
(6) Mit Ausstieg aus dem Kontrollmessplan ist festzulegen, wie die weitere Befundsicherung durchzuführen ist.
(7) Die eingesetzten Messverfahren müssen die Anforde-rungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3.1 erfüllen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen