(1) Kontrollmessungen sind Arbeitsplatzmessungen unter den im Befund festgelegten Bedingungen.

 

(2) Ergibt die Beurteilung der Ergebnisse der Arbeitsplatzmessung eine Einhaltung des Beurteilungsmaßstabs und werden zur Befundsicherung Kontrollmessungen empfohlen, sind diese in angemessenen Zeitabständen durchzuführen. Die Messungen sind in kürzeren Abständen vorzunehmen, je näher die gemessene Konzentration am Beurteilungsmaßstab liegt (vgl. Tabelle 4).

Tabelle 4: In der Praxis bewährte Zeitabstände für Kon- trollmessungen

Halbjährlich jährlich
¼ < Stoffindex/Bewertungsindex ≤ 1 Stoffindex/Bewertungsindex ≤ ¼
AK < Messergebnis ≤ TK Messergebnis ≤ AK
 

(3) Liegen bei unveränderten relevanten Randbedingungen für Stoffe mit AGW die Stoffindizes bzw. der Bewertungsindex

 

1.

unterhalb 0,1, kann der Zeitabstand zwischen den Kontrollmessungen auf bis zu drei Jahre ausgedehnt oder in begründeten Fällen auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden,

 

2.

bei drei aufeinanderfolgenden Messungen im Rahmen des Kontrollmessplans unterhalb 0,25, kann auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden.

 

(4) Bei krebserzeugenden Stoffen kann bei drei aufeinander folgenden Messungen im Rahmen des Kontrollmessplans auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden, wenn die Messergebnisse unter 0,25 der Akzeptanzkonzentration liegen.

 

(5) Liegen die Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen in vergleichbarer Höhe wie die Ermittlungsergebnisse zur Hintergrundkonzentration[1], kann auf weitere Kontrollmessungen verzichtet werden.

 

(6) Mit Ausstieg aus dem Kontrollmessplan ist festzulegen, wie die weitere Befundsicherung durchzuführen ist.

 

(7) Die eingesetzten Messverfahren müssen die Anforde-rungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3.1 erfüllen.

[1] Die Hintergrundkonzentration ist ein vorgefundener Standortfaktor und ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als Konzentration in der Umgebungsluft zu verstehen. Sie kann vom Unternehmen nicht beeinflusst werden und sowohl örtlich als auch zeitlich variieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann die Hintergrundkonzentration vom Arbeitgeber ermittelt und berücksichtigt werden. Messungen haben nach den Kriterien der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" oder vergleichbarer Verfahren zu erfolgen. Bei der Wahl des Probenahmeortes muss sichergestellt sein, dass das Messergebnis nicht durch Emissionen des Unternehmens oder der Unternehmen, wenn verschiedene Arbeitgeber zusammenarbeiten (z. B. Baustellen), beeinflusst wird. Die Hintergrundkonzentration kann durch eigene Messungen oder einschlägige Informationsquellen ermittelt werden (z. B. Informationen aus Umweltmessnetzen).

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