(1) Das Messverfahren muss für den zu messenden Stoff, seinen Beurteilungsmaßstab, die zu erwartende Konzentration und für die Randbedingungen geeignet sein. Steht kein geeignetes Messverfahren zur Verfügung, muss zumindest ein bedingt geeignetes Messverfahren verwendet werden. Das Verfahren muss den Messwert in der durch den Beurteilungsmaßstab vorgegebenen Dimension direkt oder indirekt (z. B. durch Umrechnung) liefern.
(2) Ein Messverfahren gilt als geeignet, wenn es die allgemeinen Leistungsanforderungen gemäß Tabelle 5 Zeile 1 erfüllt. Nähere Information findet sich z. B. in DIN EN 482 [12].
(3) Ein Messverfahren gilt als bedingt geeignet, wenn es zumindest die in Tabelle 5 Zeile 2 genannten Anforderungen erfüllt.
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Eignung |
Bedingung für die Bestimmungsgrenze (BG) |
Mindestmessbereich |
Relative erweiterte Messunsicherheit |
1 |
geeignet für die Überwachung des BM |
BG ≤ 0,1 BM |
0,1 bis 2 BM |
0,1 bis 0,5 BM: ≤ 50 % > 0,5 BM bis 2 BM: ≤ 30 % |
2 |
bedingt geeignet für die Überwachung des BM |
0,1 BM < BG < BM |
BG bis 2 BM |
BG bis 0,5 BM: ≤ 50 % > 0,5 BM bis 2 BM: ≤ 30 % |
(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 gelten für Messverfahren zur Überwachung von krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A oder 1B, für die Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen bekannt gegeben worden sind, die in Tabelle 6 genannten Anforderungen.
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Eignung |
Bedingung für die Bestimmungsgrenze (BG) |
Mindestmessbereich |
Relative erweiterte Messunsicherheit |
1 |
geeignet für die Überwachung der AK und der TK |
BG ≤ 0,2 AK |
0,2 AK bis 2 TK |
0,2 AK bis AK: ≤ 50 % >AK bis 2 TK: ≤ 30 % |
2a |
geeignet für die Überwachung der AK |
BG ≤ 0,2 AK |
0,2 AK bis 2 AK |
0,2 AK bis AK: ≤ 50 % >AK bis 2 AK: ≤ 30 % |
2b |
geeignet für die Überwachung der TK |
BG ≤ AK |
AK bis 2 TK |
AK bis 0,5 TK: ≤ 50 % >0,5 TK bis 2 TK: ≤ 30 % |
3a |
bedingt geeignet für die Überwachung der AK |
0,2 AK < BG ≤ AK |
BG bis 2 AK |
≤ 50 % |
3b |
bedingt geeignet für die Überwachung der TK |
AK < BG ≤ AK |
BG bis 2 TK |
≤ 50 % |
(5) Die Eignung eines Messverfahrens ist zu prüfen. Bei der Prüfung von Messverfahren sind die Anforderungen der einschlägigen Normen, insbesondere der DIN EN 482 [12], für Gase und Dämpfe der DIN EN ISO 22065 [13] oder DIN EN ISO 23320 [14] sowie für Metalle der DIN EN ISO 21832 [15] zu erfüllen. Sollte ein Stoff gleichzeitig als Partikel und als Dampf vorliegen können, sind darüber hinaus die Anforderungen nach ISO DIS 23861 [16] zu berücksichtigen. Als Verfahrenskenngröße ist die Bestimmungsgrenze bei erstmaliger Anwendung in Anlehnung an DIN 32645 [17] zu bestimmen und in festgelegten Abständen zu überprüfen.
(6) Die Richtigkeit des Messverfahrens soll durch qualitätssichernde Maßnahmen, wie z. B. Referenzmaterialien, Ringversuche, Prüfgase oder Vergleichsmessungen mit geeigneten Messverfahren sichergestellt werden.
(7) Qualitätssichernde Maßnahmen sind durchzuführen und zu dokumentieren, z. B. Kontrolle von Blindwerten, Kontrolle der Reagenzienreinheit, Führen von Regelkarten.
(8) Da häufig die analytische Bestimmung zeitlich getrennt von der Probenahme erfolgt, ist sicherzustellen, dass Art und Dauer des Transports und der Lagerung der Probe so ausgeführt werden, dass ihr physikalischer und chemischer Zustand nicht verändert wird. Kann dieses nicht ausgeschlossen werden, wird das Mitführen von Blindproben ("field blanks") empfohlen. Diese sind mit Ausnahme einer Beprobung wie "echte" Proben zu behandeln.
(9) Es ist zu prüfen, ob das Ergebnis eines Messverfahrens durch andere Stoffe oder die Umgebungsbedingungen beeinflusst wird. Im Falle nicht korrigierbarer, messwerterhöhender Störeinflüsse ist der volle Messwert heranzuziehen. Das Ergebnis ist entsprechend kenntlich zu machen. Im Falle nicht korrigierbarer, messwerterniedrigender Störeinflüsse darf das Messverfahren nicht eingesetzt werden.
(10) Die eingesetzte gerätetechnische Ausstattung muss für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein. Besonderheiten der Probenahme, wie z. B. Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen oder komplexe Messaufgaben, sind bei der Auswahl zu berücksichtigen. Vorzugsweise sind Geräte einzusetzen, deren Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen nachgewiesen ist, z. B. DIN EN 481 [18], DIN EN 482 [12], DIN EN ISO 17621 [19], DIN EN ISO 13137 [20], DIN EN 45544 [21], DIN 33899 [22].
(11) Messverfahren für Arbeitsplatzmessungen werden durch die Arbeitsgruppe "Luftanalysen" der ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) [23], durch die Arbeitsgruppe Analytik im Sachgebiet Gefahrstoffe der DGUV [24] und das IFA – Institut für Arbeitsschutz [25] veröffentlicht.
(12) Eine Liste empfohlener Messverfahren für Arbeitsplatzmessungen von Stoffen mit verbindlichem Beurteilungsmaßstab wird vom AGS veröffentlicht [26]. Weitere Messverfahren enthält z. B. die Datenbank GESTIS Analysenverfahren für chemische Substanzen [27].